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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol in 6020 Innsbruck, Innrain 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Dezember 2019, Zl. LVwG-2019/31/1759-6, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: A S in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem Mitbeteiligten, in Stattgabe seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Revisionswerberin vom 30. Juli 2019, die Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG unter der Bedingung seines Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der fachlichen Befähigung (Z 3 und 4 leg. cit.). Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 In der Begründung wurde festgestellt, dass der Mitbeteiligte bei Begründung seines Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2015 im Besitz einer näher umschriebenen, in der Republik Syrien ausgestellten Lenkberechtigung gewesen sei. Dazu erfolgte in der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung sowohl mit dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Duplikat eines Führerscheindokuments (das im Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes als Totalfälschung bezeichnet wurde) als auch mit einer vom Mitbeteiligten vorgelegten Bestätigung des syrischen Innenministeriums über dessen Besitz eines Führerscheines und mit den als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 6 Dem Erfordernis des gesonderten Aufzeigens der Zulässigkeit der Revision wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, und VwGH 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, je mwN).
7 Daher wird mit der vorliegenden Revision, in welcher unter der Überschrift "III. Revisionsgründe, Umfang der Anfechtung und Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" eine Vermengung des diesbezüglichen Vorbringens erfolgt, die Zulässigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Abgesehen davon richten sich die Revisionsausführungen zusammengefasst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge somit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/11/0088, mwN), wovon gegenständlich nicht auszugehen ist (das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung und unter Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweisergebnissen - vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 15.6.2018, Ra 2018/11/0059, mwN - die Überzeugung betreffend den Besitz der in Syrien erworbenen Lenkberechtigung verschafft).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110023.L00Im RIS seit
26.05.2020Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020