TE OGH 2020/3/26 13Fss2/20b

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner über den von Ing. Sebastian N***** im Verfahren AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Fristsetzungsantrag vom 25. Februar 2020 behauptet Ing. Sebastian N***** Säumnis des Obersten Gerichtshofs mit „der Vornahme einer Verfahrenshandlung und Ausfertigung einer Entscheidung“ in Ansehung seines am 21. Dezember 2019 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrags, in dem er neben namentlich genannten Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz und der Präsidentin dieses Gerichts auch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz abgelehnt hatte.

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs aber keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791), weshalb der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.

Im Übrigen hat die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz (§ 45 Abs 1 StPO iVm § 44 Abs 2 StPO) zu AZ 1 Präs 2690 - 4586/19a mit Beschluss vom 7. Jänner 2020 über den genannten Antrag entschieden. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde Ing. Sebastian N***** zugestellt.

Textnummer

E127810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:013FSS00002.20B.0326.000

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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