TE Dok 2020/4/8 103 Ds 2/19g

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Veröffentlicht am 08.04.2020
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch RidOLG Mag. Marc Koller als Senatsvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenats RidLG Mag. Michael Lichtenegger LL.B. und CI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen BI *** ***, Justizwachebeamter der Justizanstalt ***, nach der in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Mag. Harald Winkler, des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers Mag. Clemens Achammer und der Schriftführerin VB Marlene Scheuchenpflug durchgeführten mündlichen Verhandlung am
9. Jänner 2020 zu Recht erkannt:

BI *** *** ist schuldig,

I. er ist der Weisung vom ***, für jede krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, im Zuge seiner Dienstabwesenheit am *** nicht nachgekommen, indem er ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung dem Dienst am *** behauptetermaßen krankheitsbedingt fern geblieben ist, sodass seine Abwesenheit vom Dienst am *** als nicht gerechtfertigt gilt;

II. er hat einen achtungsvollen Umgang gegenüber Vorgesetzten unterlassen, indem er

1. am **, nachdem er die Anweisung erhalten hatte, die Ausführung des Insassen *** *** im Landeskrankenhaus *** bis zur Beendigung der Behandlung zu überwachen, CI *** *** angekündigt hat, krank zu werden und ihm den Schaden in Rechnung zu stellen, den er dadurch erleiden werde, dass er am *** einen privaten Termin beim Rechtsanwalt nicht wahrnehmen könne; sowie

III. er hat es in der Zeit von *** bis *** unterlassen, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, indem er die Leerung diverser voller Müllcontainer, insbesondere Holz/Sägespäne, Elektrogeräte und Restmüll nicht veranlasst hat.

BI *** *** hat dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 51 Abs 2 BDG 1979, über Verlangen seines Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen (zu I.),

nach § 43a BDG 1979, seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (zu II. 1.), sowie

nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (zu III.)

verstoßen und damit iSd § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 wird unter Anwendung des § 93 Abs 2 BDG 1979 über BI *** *** die Disziplinarstrafe der

IV. Geldbuße in Höhe von EUR 400,00

(in Worten: Euro vierhundert)

V.

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat BI *** *** einen Teil der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 100,00 zu ersetzen.

Hingegen wird BI *** *** gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 vom Vorwurf, er sei schuldig,

II. 2. er habe einen achtungsvollen Umgang gegenüber Vorgesetzten unterlassen, indem er am *** gegenüber der Anstaltsleiterin Mag. Dr. *** *** und Obstlt *** ***

a) sich im Zuge einer niederschriftlichen Befragung unkooperativ verhalten, nicht Platz genommen und einerseits laut und wütend gesagt habe, dass er nichts mehr sagen werde und ihm alles zu viel sei, und andererseits bockig und uneinsichtig gesagt habe, dass er sicher nicht alleine hier drinnen (gemeint im Büro der Anstaltsleitung) bleiben werde,

b) betreffend einer angebotenen Vertagung der Befragung gesagt habe, „wie ihr meint, ich unterschreibe jetzt gar nix.“, indem er bei der Unterfertigung der Niederschrift provokant nachgefragt habe, was mit der Formulierung „das ist mir alles zu viel“ gemeint sei, sowie

c) indem er in geringschätzigem und gehässigem Ton zu Obstlt *** *** gesagt habe „Was, du hast einen Aktenvermerk über mich geschrieben? Du bist ein schöner Kollege. Danke ***, danke vielmals.“, sowie

IV. er habe entgegen der Dienstverfügung ***/*** und dem E-Mail vom *** seine Pause am *** um etwa 10 Minuten überzogen,

freigesprochen.

BEGRÜNDUNG:

Der am *** geborene BI *** *** steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe ***, Funktionsgruppe ***, Funktionsstufe ***, Gehaltsstufe *** in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (PMSAP-Stellennummer: ***) und hat in der Justizanstalt *** einen Arbeitsplatz als „*** der ***“ inne, wobei er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR *** ins Verdienen bringt. Er besitzt neben einer Eigentumswohnung EUR *** in bar. Schulden in Höhe von EUR *** (für die Eigentumswohnung) belasten ihn. Er ist für zwei Kinder (*** und *** Jahre alt) sorgepflichtig.

Aufgrund der Disziplinaranzeige der Leiterin der Justizanstalt *** vom *** und der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (basierend auf der Disziplinaranzeige der Leiterin der Justizanstalt *** vom ***) samt Beilagen (ON ***, *** und ***), des Einleitungsbescheides ON *** sowie der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in den mündlichen Verhandlungen vom *** und *** und nach Einvernahme von Zeugen steht folgender Sachverhalt fest:

Zu I.: BI *** legte für seinen Krankenstandstag am *** keine ärztliche Bescheinigung vor, obzwar ihm seitens der Anstaltsleitung mit am *** zugegangenem Schreiben vom *** die Weisung erteilt wurde, bis auf Weiteres für jeden Tag eine Krankmeldung beizubringen, zumal er in den Jahren *** und *** durch zahlreiche Krankenstände auffiel, welche immer unter 3 Tagen lagen bzw. dann schlagend wurden, wenn unliebsame Dienste (etwa Krankenhausbewachungen) anfielen oder Freiwünschen von BI *** nicht entsprochen werden konnte (Beilagen ./B - ./F in ON ***; AS *** ff in ON ***).

Zu II.: BI *** erhielt am *** die Anweisung, die Ausführung des Insassen *** *** im Landeskrankenhaus *** ab 7 Uhr bis zur Beendigung der Behandlung zu überwachen. Um 10.15 Uhr kontaktierte BI *** den Kommandanten und teilte mit, dass ein Verlassen des Krankenhauses laut behandelndem Arzt erst um 18 Uhr zu erwarten ist. Gleichzeitig ersuchte BI *** um Ablöse von der Bewachung um spätestens 15.30 Uhr, da er einen dringenden privaten Termin habe. Da aufgrund Personalmangels und zahlreicher Ausführungen am *** kein Beamter zur Ablöse vorhanden war, wurde BI *** in diesem Sinne von CI *** informiert und um 13 Uhr telefonisch angewiesen, dass er die Bewachung bis zum tatsächlichen Ende der Behandlung zu beaufsichtigen hat. Daraufhin hat BI *** dem Kommandanten angekündigt, dass er bei nicht zeitgerechter Ablöse „krank“ werden würde sowie – sollte er den privaten Termin, bei welchem es um viel Geld gehe, nicht wahrnehmen können – CI *** den finanziellen Schaden in Rechnung stellen werde. Aufgrund des vorzeitigen Behandlungsendes konnte BI *** jedoch um 14.50 Uhr wieder in der Justizanstalt *** einrücken, sodass es bei der bloßen Ankündigung von BI *** geblieben ist. Zu diesen Umständen wurde BI *** am *** – ohne zuvor über die Vorwürfe unterrichtet worden zu sein – niederschriftlich von der Anstaltsleiterin Mag. Dr. *** *** und Obstlt *** *** befragt, wobei er sich im Zuge einer niederschriftlichen Befragung unkooperativ verhalten, nicht Platz genommen und einerseits – wobei ein lauter und wütender Tonfall nicht festgestellt werden konnte – gesagt hat, dass er nichts mehr sagen werde und ihm alles zu viel sei, und andererseits – wobei ein bockiger und uneinsichtiger Tonfall nicht festgestellt werden konnte – gesagt hat, dass er sicher nicht alleine hier drinnen (gemeint im Büro der Anstaltsleitung) bleiben werde, sowie er betreffend einer angebotenen Vertagung der Befragung gesagt hat, „wie ihr meint, ich unterschreibe jetzt gar nix.“ sowie er bei der Unterfertigung der Niederschrift – wobei ein provokanter Tonfall nicht festgestellt werden konnte – nachgefragt hat, was mit der Formulierung „das ist mir alles zu viel“ gemeint sei, und er – wobei ein geringschätziger und gehässigem Ton nicht festgestellt werden konnte – zu Obstlt *** *** gesagt hat „Was, du hast einen Aktenvermerk über mich geschrieben? Du bist ein schöner Kollege. Danke ***, danke vielmals.“ (Beilagen ./A - ./C in ON ***).

Zu III.: In der Zeit von *** bis *** hat es BI *** unterlassen, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, indem er die Leerung diverser voller Müllcontainer, insbesondere Holz/Sägespäne, Elektrogeräte und Restmüll nicht veranlasst hat, obwohl die Container bereits am *** mit Restmüll, Holz/Sägespäne und Elektroschrott voll gewesen sind und BI *** auch genügend Zeit dafür zur Verfügung gehabt hat (Beilage ./M in ON ***).

Zu IV.: Es kann nicht festgestellt werden, dass entgegen der Dienstverfügung ***/*** und einer diese konkretisierenden E-Mail vom *** BI *** seine Pause am *** um etwa 10 Minuten überzogen hat (Beilage ./P in ON ***).

Diese Feststellungen stützen sich auf die Disziplinaranzeigen und die Ergebnisse der Ermittlungen der Leiterin der Justizanstalt *** (vgl. dazu ON *** und ON *** des Disziplinarakts). Der Disziplinarbeschuldigte verantwortet sich teilweise geständig; das Beibringen der Krankenstandsbescheinigung habe er vergessen und sei dieses im Nachhinein nicht mehr möglich gewesen. Die ihm vorgeworfenen Aussagen gegenüber Vorgesetzten habe er so nicht getätigt, die Müllcontainerentleerung habe er deswegen nicht veranlasst, weil die Container nicht voll gewesen seien, die Pausenzeit habe er nicht überschritten, weil er noch ein dienstliches Gespräch geführt habe und sich dann noch adjustieren musste.

Zu I.: Diesbezüglich verantwortet sich der Disziplinarbeschuldigte vollinhaltlich geständig. Diese geständige Verantwortung deckt sich auch mit den weiteren Beweisergebnissen.

Zu II.: Diesbezüglich verantwortet sich der Disziplinarbeschuldigte zu 1. nicht und zu 2. insofern tatsachengeständig, indem er zwar die inkriminierten Äußerungen, jedoch nicht den verwendeten unangemessenen Tonfall zugesteht.

Zu II. 1. sind die Angaben des Disziplinarbeschuldigten durch die Ausführungen des Zeuge CI *** *** widerlegt; dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass Aussagen des Disziplinarbeschuldigten gerade nicht im Konjunktiv getätigt wurden. Er empfand die Äußerungen auch unangemessen und respektlos. Die gegenteiligen Angaben des Disziplinarbeschuldigten stellen sich hingegen als bloße Schutzbehauptungen dar.

Zu II. 2. gesteht der Disziplinarbeschuldigte die inkriminierten Äußerungen, jedoch nicht den verwendeten unangemessenen Tonfall zu. Zum Tonfall haben auch die beiden Vorgesetzten eine unterschiedliche Wahrnehmung; wohingegen die Zeugin Mag. Dr. *** *** den Eindruck hatte, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im Ton vergriffen habe und ihr die gebotene Achtung vor Vorgesetzten fehlen habe lassen, vermeint der Zeuge Obstlt. *** ***, dass der Tonfall des Disziplinarbeschuldigten aufgrund der vorab unterbliebenen Mitteilung der Vorwürfe nachvollziehbar emotional gewesen sei, wobei sich der Zeuge durch den Tonfall des Disziplinarbeschuldigten aber nicht angegriffen gefühlt habe. Es konnten daher aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmungen der beiden Zeugen zum vom Disziplinarbeschuldigten verwendeten Tonfall nur Negativfeststellungen getroffen werden.

Zu III. sind die Angaben des Disziplinarbeschuldigten durch die Ausführungen des Zeugen BI *** *** widerlegt; dieser hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Container, insbesondere Holz/Sägespäne, Elektrogeräte und Restmüll am *** und auch noch am *** in dem Sinn voll waren, dass man nichts mehr – auch nicht durch Zusammendrücken des Abfalls – hinein/hinauf geben konnte. Im besagten Zeitraum war der Disziplinarbeschuldigte für die Entleerung dieser Container zuständig und hätte diese veranlassen müssen. Die gegenteiligen Angaben des Disziplinarbeschuldigten stellen sich hingegen als bloße Schutzbehauptungen dar.

Zu IV. sind die Angaben des Disziplinarbeschuldigten, dass der Pausenraum auch für dienstliche Zwecke, wie Adjustieren und Vorbereiten auf dienstliche Erfordernisse verwendet wird, durch das Beweisverfahren nicht widerlegt; die Zeugen AI *** ***, BI *** *** und BI *** *** bestätigen die Angaben des Disziplinarbschuldigten. Auch der Zeuge Obstlt *** *** vermeint zwar, dass es nicht üblich sei, dass der Pausenraum für dienstliche Verrichtungen verwendet werde, räumt aber ein, dass dies aber vorkomme. Die Zeugin Mag. Dr. *** *** vermeint, dass grundsätzlich dienstliche Besprechungen im Wachzimmer und Bereitschaftsraum, aber nicht im Pausenraum durchgeführt werden. Es konnte daher aus dem bloßen Aufenthalt des Disziplinarbeschuldigten im Pausenraum nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er die Pause am *** um 10 Minuten überzogen hat, vielmehr vielleicht nicht doch in einem solchen Zeitausmaß dienstlichen Verrichtungen nachgegangen ist, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war.

Rechtlich folgt daraus:

Zu I.:

Gemäß § 51 Abs 2 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

Obzwar eine generelle Weisung, bei Dienstverhinderung durch Krankheit stets schon am ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, nach Auffassung des VwGH im Hinblick auf § 51 Abs 2 BDG 1979 des Vorliegens „hinreichender Gründe“ bedarf (vgl. hiezu auch KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 308), sind diese sachverhaltskonkret gegeben, zumal BI *** *** und *** mehrfach durch kurzzeitige Krankenstände auffiel und gelangte ihm die diesbezügliche Weisung mit *** nachweislich zur Kenntnis.

Verletzt ein Beamter weiters bei Krankheit, Unfall oder Gebrechen wie gegenständlich seine Bescheinigungspflicht, gilt seine Abwesenheit vom Dienst nicht „als gerechtfertigt“ (vgl. hiezu auch KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 311; mwN auch VwGH 20.05.1992, 90/12/0313; 18.05.1994, 93/09/0114; 19.11.1997, 96/09/0031; 06.06.2001, 98/09/0317); weiters war BI *** die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung jedenfalls zumutbar und möglich.

Das angesprochene Disziplinarvergehen ist daher in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu II.: Gemäß § 43a BDG 1979, hat ein Beamter seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen sowie Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Wenn § 43a BDG 1979 den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist. Nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung ist damit freilich auch rechtlich verboten. (Kucsko-Stadlmayer Das Disziplinarrecht der Beamten4, S 210).

In Zusammenschau der gegenüber CI *** *** getätigten, eine dienstliche Zusammenarbeit ernstlich störenden Äußerungen des Diziplinarbeschuldigten vom *** (Faktum II. 1.) erweist sich die Grenze zur Pflichtwidrigkeit als überschritten; anders in Ansehung der Äußerungen des Diziplinarbeschuldigten vom *** (Faktum II. 2.), den diesbezüglichen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Antwort des Disziplinarbeschuldigten auf Vorhalte nicht in einer Form vorgetragen worden wäre, die den Mindestanforderungen des Anstandes nicht entsprochen hätte, sodass diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen war.

Das Disziplinarvergehen in Bezug auf die Äußerungen vom *** (Faktum II. 1.) ist in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu III.:

Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Beachtung der geltenden Rechtsordnung bedeutet vor allem auch, dass der Beamte bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat. Mit Blick auf die belastenden Ermittlungsergebnisse besteht auch der hinreichende Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die geschilderten Tathandlungen seine in § 43 Abs 1 BDG 1979 statuierten Dienstpflichten, konkret als Betriebsleiter der Hauswerkstätte und Abfallbeauftragter in der Justizanstalt *** für eine zeitgerechte Leerung der Müllbehältnisse zu sorgen, schuldhaft verletzt hat.

Zu IV.:

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte dem Disziplinarbschuldigten auf Tatsachenebene keine Pausenzeitüberschreitung entgegen der Dienstverfügung ***/*** und dem diese konkretisierenden E-Mail vom *** um 10 Minuten nachgewiesen werden, sodass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hatte.

Bei der Strafbemessung wogen die disziplinäre Unbescholtenheit und die teilweise geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten mildernd, das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen hingegen erschwerend.

Ausgehend vom Gewicht der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse des BI *** ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 400,00 tat- und schuldadäquat.

Mit Bedacht auf die tadelsfreie Vergangenheit des Disziplinarbeschuldigten ist die festgesetzte Sanktion ausreichend, aber auch – nicht zuletzt mit Blick auf die derzeitige besondere Sensibilität in der öffentlichen Wahrnehmung jeglicher Unzukömmlichkeiten im Strafvollzug – erforderlich, um der Begehung gleich gelagerter Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand war BI *** entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 100,00 aufzuerlegen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten

?    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids

?    die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),

?    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,

?    das Begehren und

?    jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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