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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0830/700831/70Rechtssatz
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird. Die Entscheidung über diesen Antrag schafft sodann materielle Rechtskraft und einer nochmaligen Entscheidung steht, sofern nicht eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, der Grundsatz ne bis in idem entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000829.X01Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020