RS Vwgh 1970/11/24 0829/70

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Veröffentlicht am 24.11.1970
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §73 Abs2
VwGG §27
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0830/700831/70

Rechtssatz

Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig ob dieser einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird. Die Entscheidung über diesen Antrag schafft sodann materielle Rechtskraft und einer nochmaligen Entscheidung steht, sofern nicht eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, der Grundsatz ne bis in idem entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000829.X01

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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