Entscheidungsdatum
08.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.07.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 15.07.2019 entschied die belangten Behörde ua über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der Name von CC, geb **.**.****, zu AA, geb **.**.****, geändert wurde. Der Antrag wurde als unzulässig zurückzuwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Zuständigkeit der Niederlassungsbehörde zur Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides gegeben sei und es sich auch nicht um die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, sondern um die Feststellung von Tatsachen handeln würde, die ausschließlich der Staat Armenien treffen könne.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Person, der von 2012 bis 2018 das Recht zur Führung des Namens „CC, geb **.**.****“ eingeräumt wurde, ident mit der Person, der im Jahre 2018 das Recht zur Führung des Namens „AA, geb **.**.****“ eingeräumt wurde, sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Kind nach Österreich gekommen sei und seine Eltern damals den falschen Namen für ihn angegeben hätten. Seine gesamte Existenz in Österreich habe er bis dato mit diesem Namen geführt. Im Jahr 2018 sei es ihm dann gelungen, seine tatsächliche Identität mit einem armenischen Dokument nachzuweisen. Nun benötige er ua für die Abänderung seines Lehrabschlusszeugnisses und des Gesellenbriefes eine Feststellung des Rechtes der Namensführung. Er habe sohin ein Interesse an der Feststellung, zumal diese ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dem Feststellungsbescheid komme die Eignung zu, das Recht oder Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers bzgl seiner Namensführung klarzustellen und würde dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers beseitigt werden.
Am 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters ein Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 13.01.2020 übermittelt, in welchem sowohl seine aktuelle, korrekte Identität, als auch sämtliche Alias-Daten angeführt sind.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Auszuges aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 5), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 (OZ 2) und die Einsicht in das Prüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 14.09.2015 (Beilage./A zu OZ 2).
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger und wurde am **.**.**** geboren. Er ist im Jahr 2003 mit seiner Familie nach Österreich gekommen. Im Asylverfahren gaben seine Eltern für ihn den Namen CC an. Sämtliche bisher in Österreich ausgestellten Dokumente des Beschwerdeführers lauten auf diesen Namen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen armenischen Reisepass lautend auf den Namen „AA“, geb **.**.****, ausgestellt am 15.05.2019, gültig bis 10.03.2021, PassNr ***.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 29.10.2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ lautend auf den Namen „AA, geb **.**.****“ ausgestellt.
Dem Beschwerdeführer war es zum Teil bis dato nicht möglich sämtliche Dokumente auf seinen korrekten Namen abändern bzw neuausstellen zu lassen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 13.01.2020.
Die Feststellung, dass der Name „CC“ von den Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren für diesen angegeben wurden, waren glaubwürdig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind und ist daher davon auszugehen, dass er in sämtlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt von seinen Eltern vertreten wurde und diese auch den Namen für ihn angegeben haben.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Neuausstellung seiner Dokumente, vor allem der Zeugnisse, zum Teil verwehrt blieb, gründen in dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen öffentlichen Verhandlung.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lautend auszugsweise wie folgt:
„§ 56.
Erlassung von Bescheiden
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“
V. Erwägungen:
Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) besteht oder nicht. Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, sind zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732A/1992verstSen). Die allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältnissen) ist zu verneinen (VwSlg 3316F/1965). Behörden sind jedoch aus privaten oder im öffentlichen Interesse liegenden Anlässen auch ohne ausdrückliche Berechtigung berechtigt, Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen (VfSlg 16.979/2003). Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung des Beschwerdeführers ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung darstellt. Zum Beispiel, wenn der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 14.05.2004, 200/12/0272 mwN).
Der Feststellungsbescheid stellt jedoch bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Es besteht dann kein Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren „entschieden“ (VwGH 01.10.2004, 2000/12/0195) und somit gelöst werden kann.
In gegenständlichem Fall wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zuletzt ein Aufenthaltstitel lautend auf seinen korrekten Namen ausgestellt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen armenischen Reisepass lautend auf seinen korrekten Namen.
Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung, dass sein Name „AA“ und nicht „CC“ lautet, ist somit durch die Ausstellung des aktuellen Aufenthaltstitels abgedeckt.
Zumal für die beantragte Feststellung weder eine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht, noch ein im öffentlichen oder privaten Interesse liegender Anlass besteht, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vor. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der ziterten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30. April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.47.1652.7Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020