Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in Würnitz, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. April 1995, Zl. Fr 807/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. April 1995 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er im Irak gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Der Beschwerdeführer sei am 6. März 1995 unter Umgehung der Grenzkontrollstelle in das Bundesgebiet gelangt. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden; gemäß § 64 Abs. 2 AVG sei die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden.
Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, daß er an seiner Arbeitsstelle einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre und sein Heimatland hätte verlassen müssen, weil "die Situation unverhältnismäßig" gewesen wäre. In seiner Heimat hätte der Beschwerdeführer als "Zivilangestellter des irakischen Heeres" gearbeitet und wäre mit der Reparatur von Ausrüstungsgegenständen der irakischen Armee beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte "jeden Tag mindestens 12 Stunden arbeiten müssen" und wäre von "Leuten des Arbeitsinspektorates ... öfters mit Stöcken geschlagen worden". Auch hätte er nie seine "Feiertage und Zeremonien" abhalten dürfen, sondern arbeiten müssen. Schon seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1988 hätte der Beschwerdeführer daran gedacht, seine Arbeitsstelle zu verlassen. Wenn er seine Arbeitsstelle verlassen hätte und im Land geblieben wäre, würde der Beschwerdeführer vermuten, daß es ihm "sehr schlecht ergangen wäre" und er sogar um sein Leben hätte fürchten müssen. Als er im Jahr 1995 einen Schlepper gefunden hätte, hätte er sich entschlossen, seine Arbeitsstelle und seine Heimat zu verlassen. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer "keine Benachteiligungen und Verfolgungsmaßnahmen" in seiner Heimat zu erleiden gehabt. Der Beschwerdeführer würde befürchten, daß er bei einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat mit einer sehr strengen Strafe rechnen müßte, weil er seine Arbeitsstelle verlassen hätte. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit auch zu militärischen Geheimnissen Zugang gehabt hätte, würde er auch befürchten, mit dem Tod rechnen zu müssen.
In seiner Berufung führe der Beschwerdeführer aus, daß "unter dem jetzigen Regime" insbesondere die Minderheiten der "Chaldeo-Assyrer" und der Kurden sowie politische Dissidenten und Anhänger der christlichen Religion überhaupt zu leiden hätten. Dies würde nach Auffassung des Beschwerdeführers stichhältige Hinweise auf eine mögliche Verfolgung zulassen. Er verweise auch darauf, daß er nicht seine Meinung habe veröffentlichen können und seiner Meinung nach "jeder Mensch das Recht auf eine eigene Meinung über die Politik" habe. Der Beschwerdeführer sei auch vom Geheimdienst verdächtigt worden, Mitglied der "demokratischen Partei" zu sein. Man habe dem Beschwerdeführer auch den Besuch seiner Familie im Nordirak verboten. "Die Kinder" würden gezwungen, "in islamischer Religion unterrichtet zu werden". Dem Beschwerdeführer sei "das Gebet in der Kirche" verboten worden.
Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer "nur über den Arbeitsplatz gesprochen", weil er nicht gewußt hätte, daß er über das Asylverfahren befragt worden wäre.
Die Niederschrift im Asylverfahren sei unter Beiziehung einer sprachkundigen Person durchgeführt worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewußt hätte, daß es sich aufgrund der Angaben um ein Asylverfahren handle, erscheine sohin unglaubwürdig. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß ein Asylwerber sämtliche Umstände, die in ihm eine begründete Furcht hervorgerufen und ihm zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Asylbehörde angebe. Auch seien die ersten noch "unbeeinflußten Angaben" vor der Asylbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls höher zu bewerten als allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorgebrachte Asylgründe, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme bekannt gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer seine Beschäftigung bei einem Betrieb in der Rüstungsindustrie als Zivilperson schon mehrere Jahre hindurch ausgeübt. Seinem Vorbringen nach habe er schon im Jahr 1988 überlegt, zu fliehen. Die Asylbehörde habe auch ausgeführt, daß das Verlassen der Arbeitsstelle bzw. die Ausreise nicht mit einer so strengen Strafe bedroht sei, wie der Beschwerdeführer befürchte. Das Verlassen des Arbeitsplatzes und die Ausreise aus dem Irak stellten keine Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit des Staates oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies wäre nach dem irakischen Strafgesetzbuch unter Todesstrafe gestellt. Wenn der Beschwerdeführer auch in einem "militärischen Betrieb" beschäftigt gewesen sei, so könne er nicht als "Geheimnisträger" bezeichnet werden, der eine Gefährdung für die militärische Situation des Iraks darstellen würde. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers ergebe sich diesbezüglich kein Hinweis. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung seine berufliche Tätigkeit nicht näher ausgeführt und verweise insbesondere auf seine Zugehörigkeit zur "Religionsgemeinschaft der chaldäischen Christen".
"Artikel 25 der Verfassung" verkünde die Freiheit der Religion, des Glaubens und der Ausübung religiöser Riten in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen sowie in Übereinstimmung mit der Moral und der öffentlichen Ordnung. Der Islam sei zur Staatsreligion erklärt, religiöse Gemeinschaften würden wegen ihrer "potentiellen Opposition kontrolliert und reglementiert, nicht aber wegen deren religiöser Überzeugung". So sei der Religionswechsel selbst nicht mit Strafe bedroht. Im Irak lebten ca. eine Million Christen verschiedenster Konfessionen. Die christlichen und jüdischen Gemeinden seien in ihrer im privaten Rahmen stattfindenden Religionsausübung "relativ ungehindert". Auch ein näher genanntes "oberstes Führungsmitglied" der "Baath-Partei" sei chaldäischer Christ.
Die im § 37 Abs. 1 FrG umschriebene Gefahr für den Fremden müsse vom Staat ausgehen. Eine Verfolgung als Christ und wegen seiner Tätigkeit in der Fabrik habe der Beschwerdeführer aber nie glaubhaft dargelegt. Im Verfahren über einen Antrag nach § 54 FrG habe der Fremde mit konkreten und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben das Bestehen einer aktuellen Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Eine Bedrohung durch Einzelpersonen sei nicht geeignet, um von einer Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG auszugehen.
Der Beschwerdeführer sei am 6. März 1995 bei der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden. Dabei sei ihm die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden. Nach Hinweis auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 54 FrG habe der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt und auch begründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, wonach es sich um "mangelnde Verständigungsmöglichkeiten gehandelt" habe und somit der Bescheid offensichtlich rechtswidrig wäre, gehe insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer sprachkundigen Person einvernommen worden sei und der Antrag gemäß § 54 FrG noch während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig sei. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der der Behörde zur Verfügung stehenden Unterlagen gehe die belangte Behörde davon aus, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist.
Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhältige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/18/0136, mwH).
2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid u. a. ein, der Beschwerdeführer sei auf seinem Arbeitsplatz oftmals unter dem Vorwand unzureichender Arbeitsleistung geschlagen worden. Diese Behandlung des Beschwerdeführers stehe in einem "engeren inneren Zusammenhang" mit dessen Religionsbekenntnis; im Irak seien Christen eine "allgemein verachtete Minderheit, die von jedermann mit staatlicher Duldung mißhandelt und verspottet werden" könne. Insofern seien Christen im Irak "den Juden im nationalsozialistischen Deutschland in den ersten Jahren der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vergleichbar". Sowohl hinsichtlich seines christlichen Religionsbekenntnisses als auch hinsichtlich seiner Mißhandler habe der Beschwerdeführer das entsprechende Vorbringen erstattet; die Verbindung der Fakten läge auf der Hand, die belangte Behörde hätte diese, wenn sie ausreichende Kenntnisse über die Verhältnisse im Irak habe, vornehmen müssen.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ist auf eine Gefährdung bzw. Bedrohung sowohl im Sinne des § 37 Abs. 1 als auch des § 37 Abs. 2 FrG gerichtet.
Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer "eine Verfolgung als Christ und wegen (seiner) Tätigkeit in der Fabrik" nie glaubhaft dargelegt; weiters sei eine "Bedrohung durch Einzelpersonen" nicht geeignet, um von einer Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG auszugehen. Mangels näherer Darlegung ist es zweifelhaft, ob die belangte Behörde mit der wiedergegebenen Wendung "als Christ" nicht auch diese Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Abrede stellte.
Der Vertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, nach der Berufung ein "rk. Pfarrer", führt aber in der Berufung gegen den Erstbescheid aus, daß es eine ihm vom Bruder des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellte "Kopie eines Taufscheines/Geburtsurkunde" als glaubhaft erscheinen lasse, daß der Beschwerdeführer ein "Chaldäo-Assyrischer Katholik" sei und zur "Gemeinschaft der "Chaldäischen Katholiken im Irak" gehöre. Laut Berufung wurde die genannte Unterlage dem Berufungsschreiben als Anlage beigeschlossen.
Diese Urkunde ist nicht Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsakten, was den Schluß nahelegt, daß sie bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist (dafür spricht auch die auf der Berufung angebrachte Eingangsstampiglie, die auf keinerlei Beilagen verweist). Von daher gesehen wäre die belangte Behörde - unbeschadet der schon dargestellten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG - gehalten gewesen, dieser Urkunde (etwa durch den Auftrag, sie vorzulegen) sowie der in ihr angesprochenen Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm angegebenen Religionsgemeinschaft angehört, nachzugehen, weil diese Urkunde für die Dartuung der vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände wesentlich ist und vom Vorbringen her dem Gerichtshof die Darstellung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung einer Verfolgungssituation im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG nicht von vornherein als ungeeignet scheint (zur Frage der Einstufung einer Verhaltensweise als unmenschliche Behandlung vgl. die bei Zellenberg, Der grundrechtliche Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, in:
Machacek/Pahr/Stadler (Hrsg.), Grund- und Menschenrechte in Österreich, Band III, 1997, 441 ff, insbesondere 474 f, genannten Beispiele aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Die Frage, ob der Beschwerdeführer der von ihm genannten Religionsgemeinschaft angehört, ist aber auch - da die behauptete Mißhandlung nach dem Vorbringen aus dieser Zugehörigkeit folgt - für die Frage des Vorliegens einer Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG bedeutsam.
Die belangte Behörde ist darüber hinaus eine Begründung, warum die behauptete Bedrohung nicht mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sein könne, sondern als Bedrohung durch Einzelpersonen anzusehen wäre, schuldig geblieben.
Weiters sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur im Irak gegebenen Rechtslage und zu den allgemein gegebenen Verhältnissen betreffend Religionsgemeinschaften (vgl. Punkt I.1.) so allgemein gehalten, daß daraus keine Schlüsse für das Fehlen einer Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder § 37 Abs. 2 FrG gezogen werden können.
3. Da nach dem Gesagten nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181012.X00Im RIS seit
20.11.2000