RS Vfgh 2020/3/5 G178/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
PflichtschulerhaltungsG Stmk §3, §20 Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Ausschlusses des Antragsrechts des Schulerhalters im Verfahren über die Festsetzung von Schulsprengeln nach dem Stmk PflichtschulerhaltungsG; Fehlen des subjektiven Erledigungsanspruches eindeutig aus Gesetzesmaterialien ableitbar

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf Aufhebung von §3 letzter Satz sowie der Wortfolge "auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder" in §20 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 - StPEG 2004 idF LGBl 72/2018. Im Übrigen: Zurückweisung des Gerichtsantrags.

Dem LVwG geht es darum, den nach seinem Dafürhalten bestehenden Widerspruch zwischen §3 letzter Satz StPEG 2004 und der in §20 Abs1 StPEG 2004 enthaltenen Wortfolge "auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder" beseitigen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sind beide Bestimmungen kumulativ anzufechten, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann. Der Hauptantrag und der erste Eventualantrag sind daher jeweils zu eng gefasst und daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingegen erweist sich der zweite Eventualantrag als zulässig.

Keine Bedenken gegen §3 und §20 StPEG 2004 im Hinblick auf Art7 und Art18 B-VG:

In den Gesetzesmaterialien (Erläut zur RV EZ2450/1 BlgLT [Stmk.] 17. GP, 11) ist eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, dass gesetzlichen Schulerhaltern durch die in §20 Abs1 StPEG 2004 vorgesehene Möglichkeit einer Antragstellung für eine Sprengeländerung kein subjektiver, durchsetzbarer Erledigungsanspruch eingeräumt werden soll offen gelegt. Mit Einfügung des §3 letzter Satz StPEG 2004 durch die Novelle LGBl 72/2018 ergibt sich diese vom Gesetzgeber beabsichtigte einschränkende Auslegung des §20 Abs1 StPEG 2004 nunmehr aus dem systematischen Zusammenhang der beiden Bestimmungen.

Der Umstand, dass der Wortlaut des §20 Abs1 StPEG 2004 nicht ausdrücklich im Sinne der Absicht des Gesetzgebers angepasst wurde, ist "legistisch betrachtet unbefriedigend". Dies ändert allerdings nichts daran, dass §20 Abs1 StPEG 2004 einer Auslegung zugänglich ist, die den vom LVwG vorgebrachten Widerspruch zu §3 letzter Satz StPEG 2004 auflöst.

Soweit das LVwG sein Bedenken auf die vom VwGH im Beschluss vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0133-6, vertretene Auslegung des §20 Abs1 StPEG 2004 stützt, ist es auf die geänderte Rechtslage zu verweisen. Dem Beschluss lag noch das StPEG 2004 idF LGBl 72/2017 zugrunde. Der VwGH konnte daher §3 letzter Satz StPEG 2004, welcher mit der Novelle LGBl 72/2018 eingefügt wurde, noch nicht berücksichtigen.

Da §20 Abs1 StPEG 2004 einer Auslegung zugänglich ist, die nicht im Widerspruch zu §3 letzter Satz StPEG 2004 steht, liegt auch der vom LVwG ins Treffen geführte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auf Grund inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflichtschulen, Schulsprengel, Schulorganisation, Schulen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G178.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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