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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Sowohl bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als auch im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) hat das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies gilt nach § 52 Abs. 2 letzter Satz FrPolG 2005 jedoch nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200523.L01Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020