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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. März 1997, Zl. Ve1-550-2536/1-1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) W, 2.) G, beide in B, 3.) Gemeinde Kramsach, vertreten durch den Bürgermeister), zu recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 1. Dezember 1995 suchten die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet an. Hierüber wurde für den 21. Dezember 1995 eine Bauverhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer als Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In dieser Bauverhandlung war der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau vertreten. In den Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1995, worin er seiner Frau Vollmacht für diese Bauverhandlung erteilt und drei Punkte anführt, die zu klären wären:
1.
die Einhaltung des Abstandes "inklusive Vordach und Dachrinne" zu seinem Grundstück,
2.
die Berücksichtigung des bestehenden (natürlichen) Geländeniveaus "bei Erstellung der Doppelgarage (Höhe) im Sinne der gesetzlichen Auflagen" sowie,
3.
sollten keine Grenzmarken zu seinem Grundstück vorhanden sein, solle festgehalten werden, daß ein Zivilgeometer diese auf Kosten der Bauwerber herstelle.
Er ersuche, diese drei Punkte zu klären und im Protokoll festzuhalten.
Dieses Schriftstück befindet sich in den Verwaltungsakten bei der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 21. Dezember 1995, in welcher allerdings auf dieses Schriftstück nicht eigens Bezug genommen wird.
Dieser Niederschrift zufolge erklärte der hochbautechnische Sachverständige, es ergäben sich bei der vorgesehenen Niveauhöhe für den geplanten Neubau Probleme bei den weiter nordöstlich liegenden Parzellen, weil bei diesen bei Einhaltung dieser vorgegebenen Vergleichsebene das Gelände teilweise bis zu 40 cm abgegraben werden müßte und dann die Gebäude verhältnismäßig tief im Gelände liegen würden. Es sei mit dem Verhandlungsleiter, dem Bürgermeister, und den Bauwerbern besprochen worden, daß für alle diese Parzellen "das fertige Vergleichsniveau zu heben sei, und dementsprechend der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan zu ändern ist". Der Sachverständige gab auch eine Empfehlung hinsichtlich der Höhe der Garagen ab. Es heißt dann weiters:
"Die Pläne und die Baueingabe ist nach den Beschlüssen des Gemeinderates dementsprechend abzuändern.
Unter der Voraussetzung, daß die gesetzlichen Bestimmungen der TBO und TBV und der baupolizeilichen Bedingungen eingehalten werden, sind die Nachbarn damit einverstanden, daß für dieses Bauvorhaben keine weitere Bauverhandlung an Ort und Stelle mehr notwendig ist".
Weiters gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, daß dieser als Grundeigentümer für diese Vorgangsweise seine Zustimmung abgeben müsse, weil in der Vollmacht hiezu "kein Hinweis enthalten ist, zur Zustimmung dieser Vorgangsweise".
In einem Abschnitt der Niederschrift, der mit "Parteienerklärungen" überschrieben ist, heißt es, daß der Beschwerdeführer, "durch schriftliche Vollmacht bzw. Erklärung, vertreten durch seine Ehefrau", und ein weiterer, namentlich angeführter Nachbar "dem geplanten Bauvorhaben bei plan- und bescheidgemäßer Ausführung" zustimmten.
Abschließend heißt es, daß die Planunterlagen den Bauwerbern zur Verbesserung zurückgegeben worden seien.
Diese Niederschrift ist auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterfertigt.
In den Verwaltungsakten befindet sich weiters eine Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 11. März 1996.
Hierauf erteilte die Baubehörde erster Instanz - ohne Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung - mit Bescheid vom 18. März 1996 die beantragte Baubewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen.
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung.
Im Berufungsverfahren erklärten die Bauwerber mit Schreiben vom 29. August 1996, daß sie auf die Errichtung der Garage "bis zur endgültigen Festsetzung des Höhenniveaus" verzichteten; "um Ausscheidung der Garage aus dem Baubescheid wird ersucht".
Mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 12. September 1996 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß sich (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) die Baubewilligung lediglich auf das Wohngebäude erstrecke, "und es sind daher im Bescheid und in der Baubeschreibung alle Angaben, die die Garage bzw. Doppelgarage betreffen und bei den baupolizeilichen Bedingungen die Punkte 5, 29, 31, 32, 41 und 54 zur Gänze und in Punkt 33 die Worte "und Garagen" zu streichen"; der Abstand der baulichen Anlage zum Grundstück des Beschwerdeführers habe nach § 7 TBO 4,38 m zu betragen. Die Höhenlage werde so festgelegt, daß der fertige Erdgeschoßfußboden auf + 19,40 m zu den in einem näher bezeichneten Plan von Dipl. Ing. H. J. und Dipl. Ing. R. P., Zl. 71/96 vom 21. Mai 1996 festgesetzten Fixpunkt EP 126 zu liegen komme. Die Höhe dieses Fixpunktes sei mit + 20,00 m eingetragen und liege 523,12 über Meereshöhe. In allen Plänen seien "alle Gebäudeteile, die die Garage betreffen, ebenfalls gut sichtbar zu streichen". Es sei darauf zu achten, daß "der gesetzliche Abstand des Vordaches inkl. Dachrinne" zum Grundstück des Beschwerdeführers eingehalten werde (mindestens 3 m). Sollten im Zuge der Baumaßnahme die Grenzmarken zum Grundstück des Beschwerdeführers verletzt oder beseitigt werden, seien diese wieder auf Kosten der Bauwerber herzustellen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er unter anderem (zusammengefaßt) vorbrachte, nach der Bauverhandlung vom 21. Dezember 1995 sei es offenbar zu umfangreichen Planänderungen gekommen, wobei auch "ein Höhenschichtplan" vom 21. Mai 1996 "eingeholt" worden sei, der neue Fixpunkte aufweise. Er sei über diese Änderungen nicht informiert worden. Es sei ihm auch die Herstellung einer vollständigen Abschrift "im Hinblick auf jene Aktenstücke, die seine Nachbarrechte betreffen", von der Behörde verweigert worden. Es sei ihm lediglich die Eingabe der Bauwerber vom 29. August 1996 (in Ablichtung) ausgehändigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, aufgrund der in den Akten erliegenden Pläne sei davon auszugehen, daß die Situierung des gegenständlichen Bauvorhabens im Lageplan vom 30. November 1995 festgehalten sei. Diese Situierung sei somit bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1995 gewesen. Die bei dieser Verhandlung besprochenen Änderungen hätten lediglich die sogenannte Höhenlage betroffen, eine Verschiebung des Gebäudes lasse sich den Akten nicht entnehmen, sodaß dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne. Abgesehen von der noch zu erörternden Änderung der Höhenlage sei lediglich durch eine teilweise Antragsrückziehung vom 29. August 1996 die ursprünglich geplante Doppelgarage aus dem Bauvorhaben ausgeschieden worden: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Berufungsbehörde befugt gewesen, entsprechend dieser Antragsrückziehung eine Korrektur in den Plänen vorzunehmen und die Garage zu streichen. Weitere Abänderungen des Bauvorhabens könnten dem vorgelegten Gemeindeakt nicht entnommen werden, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher nicht nachvollziehbar.
Zur Frage, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten sei, sei festzuhalten, daß seine Einwendungen im Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 offenbar anläßlich der mündlichen Verhandlung durch seine Ehefrau dem Verhandlungsleiter übergeben worden seien. Weder der Niederschrift noch dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, daß diese Einwendungen anläßlich der Verhandlung auch mündlich dargetan worden seien. Da die Einwendungen nur schriftlich erstattet und erst anläßlich der Verhandlung der Behörde übergeben worden seien, sei, soweit das Bauvorhaben nicht nach Durchführung der Bauverhandlung abgeändert worden sei, hinsichtlich dieser Einwendungen Präklusion eingetreten, wobei die Einwendungen hinsichtlich der Doppelgarage (dies betreffe insbesondere Punkt 2. des Schreibens vom 20. Dezember 1995) aufgrund der später erfolgten Antragseinschränkung nicht mehr verfahrensgegenständlich seien. Durch die Nichtprotokollierung dieser schriftlichen Einwendungen sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil § 44 Abs. 2 AVG ausdrücklich die Abgabe schriftlicher Erklärungen während der mündlichen Verhandlung untersage und diese daher auch nicht protokolliert werden dürften. Hinzu komme, daß die Niederschrift, welche offensichtlich der Gattin des Beschwerdeführers in Reinschrift vorgelegt worden sei, von dieser ohne Erhebung von Einwendungen unterfertigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß der Inhalt der Niederschrift den tatsächlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung richtig und vollständig wiedergebe. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seines schriftlichen Vorbringens im Schreiben vom 20. Dezember 1995 insoweit als präkludiert anzusehen sei, als das Bauvorhaben nicht später abgeändert worden sei, hätte die Berufungsbehörde die Vorschreibungen hinsichtlich des Abstandes des Vordaches und der Wiederherstellung allfällig beschädigter Grenzmarken nicht in den Berufungsbescheid aufnehmen dürfen. Hiedurch sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil diesbezüglich seinen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
Hinsichtlich der während des Bauvorhabens geänderten Festlegung der Höhenlage sei dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, daß der mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 1995 genehmigte allgemeine und ergänzende Bebauungsplan keine Festlegungen hinsichtlich der Höhe enthalten habe. Die weiteren Festlegungen in diesem Bebauungsplan würden durch das gegenständliche Bauvorhaben eingehalten. Eine Höhenfestlegung (durch einen Bebauungsplan) sei erst mit der mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1996 genehmigten Änderung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes erfolgt. Da der zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Bebauungsplan keine Höhenfestlegungen enthalten habe, sei bezüglich der Ermittlung der Wandhöhen und damit auch der Mindestabstandsflächen § 7 TBO vollinhaltlich anzuwenden, wobei vorliegendenfalls § 7 Abs. 1 lit. b TBO zur Anwendung gelange. Entsprechend dem in den genehmigten Bauplänen eingezeichneten ursprünglichen Gelände betrage die Wandhöhe an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugekehrten Seite des geplanten Bauwerkes zwischen 3,80 und 4,30 m, womit die Abstandsvorschriften eingehalten seien (wurde näher ausgeführt).
Nur hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände komme dem Nachbarn ein Mitspracherecht zu. Durch eine unrichtige Festlegung der Höhenlage wäre der Beschwerdeführer nur dann in seinen Rechten verletzt worden, wenn dies zu einer Abstandsverletzung geführt hätte. Auch sonst sei der Beschwerdefüdhrer in keinen Rechten verletzt worden (wurde näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift eingebracht und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt; Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.).
Gemäß dem § 30 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß LGBl. Nr. 10/1995, sind derartige subjektiv-öfffentliche Rechte als Rechte definiert, die in einer Bestimmung der Tiroler Bauordnung oder einer auf Grund der Tiroler Bauordnung ergangenen Verordnung begründet sind, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Danach können subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, die Bauhöhe und die Mindestabstände gestützt werden.
Dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Verfahrensrechte der Nachbarn (nur) soweit reichen, als ihnen subjektive Rechte eingeräumt sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, unter Hinweis auf Vorjudikatur).
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß der von ihr mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 genehmigte geänderte Bebauungsplan vorliegendenfalls nicht relevant ist, weil dieser geänderte Bebauungsplan Rechtswirksamkeit jedenfalls erst nach Abschluß des Verfahrens vor den Gemeindebehörden erlangt hat. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dieser geänderte Bebauungsplan sei in bezug auf die darin vorgenommene Festsetzung der Höhenlage gesetzwidrig.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TBO hat der Mindestabstand von Gebäuden im übrigen Bauland (das trifft vorliegendenfalls zu) das 0,7 fache der Höhe der der Grundstückgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls aber 4 m zu betragen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Wandhöhe, wenn im Bebauungsplan die Höhenlage festgelegt ist, von dieser, wenn an die Außenwand eine Verkehrsfläche anschließt, von der endgültigen Höhe dieser Verkehrsfläche, sonst von der Oberfläche des an die Außenwand anschließenden Geländes bis zum Schnitt der äußeren Dachfläche mit der Dachhaut oder, falls dies eine größere Höhe ergibt, bis zur Oberkante der Außenwand zu messen. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen.
Der Berufungsbescheid hat - bei ansonsten unverändertem Projekt - die Höhenlage des Erdgeschosses (und damit des Gebäudes) unter Bezugnahme auf einen Plan vom 21. Mai 1996 festgesetzt. Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles der Beschwerdeführer durch diese Festsetzung nur mittelbar insoweit in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werden, als diese Festsetzung Rückwirkungen auf die Wandhöhe (im Sinne des § 7 Abs. 2 TBO, das heißt vorliegendenfalls in bezug auf das ursprüngliche Gelände) der Gebäudefront hat, die seinem Grundstück zugewendet ist, weil die Wandhöhe gemäß § 7 Abs. 1 lit. b TBO abstandsrelevant ist.
In den Gemeindeakten befindet sich eine mit "Juni 1996" datierte Planmappe, die den von der belangten Behörde genannten Lageplan vom 30. November 1995 enthält sowie einen großen undatierten Plan mit Grundrissen, einem Schnitt, Ansichten und einem Lageplan.
Bei der gegebenen Verfahrenslage ist davon auszugehen, daß beide Pläne in dieser Planmappe der Berufungsentscheidung zugrundelagen; der Lageplan vom 30. November 1995 weist überdies einen Vidierungsvermerk auf, wonach er dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 1996 zugrundegelegt worden sei. Unklar ist aber, inwieweit sich dieser "große Plan" von den Planunterlagen unterscheidet, die der Bauverhandlung vom 21. Dezember 1995 zugrundelagen, wobei die Aufschrift "Juni 1996" auf der Planmappe darauf hindeutet, daß noch im Berufungsverfahren Veränderungen stattgefunden haben könnten. (Die mitbeteiligte Gemeinde bringt in ihrer Gegenschrift vor, entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführer seien nach der Bauverhandlung nicht die Pläne ausgewechselt worden, sondern es seien die Einreichpläne "durch Einzeichnung des Urgeländes um der geplanten fertigen Straße ergänzt" worden.)
Der Plan vom 21. Mai 1996, auf den sich die Festsetzung der Höhenlage durch die Berufungsbehörde bezog, fehlt in den Bauakten. Die belangte Behörde führt hiezu in ihrer Gegenschrift aus, daß dieser Plan im Gemeindeakt nicht enthalten sei (was zutreffend ist) "und damit offensichtlich auch nicht Gegenstand des Bauverfahrens war"; letztere Schlußfolgerung ist schon deshalb unzutreffend, weil sich ja die Berufungsbehörde ausdrücklich auf diesen Plan gestützt hat (der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen bei den Planverfassern erhoben, daß es diesen Plan tatsächlich gibt).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung der Sache nach geltend gemacht, er sei in der gehörigen Verfolgung seiner Parteienrechte dadurch gehindert worden, daß ihm die Planänderungen nach der mündlichen Bauverhandlung, aber auch der Plan vom 21. Mai 1996 nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er auch an einer entsprechenden Akteneinsicht gehindert worden sei. Letzterem hat die mitbeteiligte Gemeinde in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 25. Oktober 1996 anläßlich der Vorlage der Gemeindeakten widersprochen und darin ausgeführt, es stimme in keiner Weise, daß dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert worden sei. Es sei ihm lediglich die Anfertigung von Kopien der Baupläne, nicht jedoch die Akteneinsicht, "aufgrund des Datenschutzgesetzes", verweigert worden. Der "Bauabsteckplan bzw. Lageplanunterschnitt, also alle Unterlagen, welche zur Beurteilung der Nachbarrechte erforderlich" seien, seien ihm in Kopie ausgehändigt worden.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid weder auf den Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Akteneinsicht verweigert worden, noch auf dieses entgegengesetzte Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde ein (wobei auch Hinweise fehlen, daß dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme vom 25. Oktober 1996 zur Kenntnis gebracht worden wäre), sondern hat die Sache anhand der aktenkundigen Baupläne meritorisch geprüft, wobei nach dem zuvor Gesagten davon ausgegangen werden muß, daß ihr der Plan vom 21. Mai 1996, der die Grundlage der Festsetzung der Höhenlage bildete, unbekannt war. Insbesondere steht nicht fest, daß der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu diesem - mittelbar abstandsrelevanten und daher für ihn rechtserheblichen - Plan vom 21. Mai 1996 Stellung zu nehmen. Es steht daher nicht fest, daß der Beschwerdeführer bislang ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Rechte gehörig zu verteidigen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles hätte daher die belangte Behörde vor Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt wurde, den Plan vom 21. Mai 1996 beschaffen und entweder die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer an der gehörigen Rechtsverfolgung gehindert war, prüfen oder ihm aber auf geeignete Weise Gelegenheit zur gehörigen Wahrnehmung seiner Rechte geben müssen (beispielsweise ihm die Möglichkeit geben müssen, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen und sodann eine allfällige ergänzende Stellungnahme zu erstatten).
Dadurch, daß dies unterblieb und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, ohne das auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung betrifft unrichtig verzeichnete Stempelgebühren.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060100.X00Im RIS seit
03.05.2001