TE Vwgh Beschluss 2020/3/3 Ra 2020/04/0015

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42, gegen das am 5. Dezember 2019 mündlich verkündete und am 13. Jänner 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts , Zl. W101 2112287-1/17E, betreffend Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M C in Z und 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2019, Ra 2018/04/0197, verwiesen.

2 Mit dem am 5. Dezember 2019 mündlich verkündeten und am 13. Jänner 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigten, nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 9. Juli 2015 statt, wies die Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten vom 18. Jänner 2015 betreffend den Krankenstandstag vom 1. November 2014 und den Pflegefreistellungstag vom 26. Dezember 2015 ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Nach dem unstrittigen Akteninhalt folgte das BVwG am Ende der Verhandlung eine Ausfertigung der Niederschrift vom 5. Dezember 2019 samt angeschlossener Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG unter anderem dem Vertreter der Amtsrevisionswerberin aus. Da kein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt wurde, fertigte das BVwG das Erkenntnis am 13. Jänner 2020 gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form aus.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht vorlägen, weil die Amtsrevisionswerberin sowie der Erstmitbeteiligte nicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof verzichtet hätten. 5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.

6 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

7 Unstrittig ist, dass trotz Ausfolgung der Verhandlungsniederschrift kein Berechtigter die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt hat (derart unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem von der Revision zitierten Fall Ra 2019/21/0293).

8 Das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevisionswerberin setzt sich demgegenüber unter Außerachtlassung des § 25a Abs. 4a VwGG ausschließlich mit den Voraussetzungen für eine gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG auseinander.

9 Nicht nur aus § 25a Abs. 4a VwGG sondern auch aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 2 VwGVG ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshofs darstellt (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Allein auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu verzichten, begründet hingegen nicht die Zulässigkeit einer Revision gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4a VwGG.

10 Die Revision erweist sich somit mangels eines rechtswirksamen Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 3. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040015.L00

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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