TE Vwgh Beschluss 2020/3/10 Ra 2020/05/0022

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des H O und

2. der I O, beide in W, beide vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Dezember 2019, VGW-211/026/7935/2019/VOR, VGW- 211/026/7936/2019/VOR, VGW-211/026/8312/2019/VOR und VGW- 211/026/8313/2019/VOR, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe den Antrag der Revisionswerber auf Fristerstreckung, um allfällige Lösungen für die angeblichen Mängel zu finden, unbeachtet gelassen. Es wäre erforderlich gewesen, dass die Revisionswerber fachmännischen Rat durch einen Baumeister bzw. Dachdecker einholen und planerische Vorschläge machen und eine Stellungnahme zu einem Gutachten abgeben können. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich auf ein Gutachten gestützt und sich nicht mit der Frage der technischen Durchführbarkeit des Beseitigungsauftrages auseinandergesetzt.

6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes, wie sie damit aufgeworfen wurden, sind nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).

7 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels schon deshalb nicht dargelegt, weil nicht ausgeführt wird, was die Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hätten, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte. Außerdem wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht einmal behauptet, dass der Auftrag technisch nicht durchführbar wäre.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050022.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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