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L82000 BauordnungNorm
BauRallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26. September 2019, Zl. LVwG-152124/5/DM, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Das Verwaltungsgericht gab in seiner Begründung mehrere Sachverständigenäußerungen wieder und kam zu dem Schluss, dass aus der Mitte eines bestehenden Siedlungssplitters Bauland in Grünland rückgewidmet werden solle (wobei ein großer Teil davon schon bebaut sei) und somit der Siedlungssplitter in sich weiter aufgesplittet würde. Gleichzeitig solle ein Siedlungssplitter nach außen erweitert und ein neuer Bauplatz geschaffen werden, obwohl es sich um eine isolierte Lage mit fehlender technischer Infrastruktur handle. Die infrastrukturellen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine Außenerweiterung eines bestehenden Siedlungssplitters würde einer geordneten Siedlungsentwicklung und damit den Raumordnungszielen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 widersprechen.
6 Ob eine konkrete Änderung eines Flächenwidmungsplanes dem Raumordnungsgesetz widerspricht, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die diesbezügliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN).
7 Eine derartige Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird auch in den Revisionszulässigkeitsgründe n nicht dargetan. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung - nach den Revisionszulässigkeitsgründen im Hinblick darauf, dass keine zusätzliche Bebaubarkeit einer Liegenschaft ermöglicht, sondern durch einen gleichzeitigen Rückwidmungsakt eine größere Fläche von Dorfgebiet in Grünland gewidmet und dadurch die Bebaubarkeit und somit die Baulandreserve erheblich reduziert und das Raumordnungsziel einer sparsamen Grundinanspruchnahme erreicht würde - gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN). Insbesondere wird vorliegend dadurch nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
8 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird weiters ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis nicht entsprechend begründet und ein Beweisantrag betreffend einen Ortsaugenschein nicht erledigt worden sei. Damit werden Rechtsfragen des Verfahrensrechtes aufgeworfen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch im Hinblick auf die oben dargestellte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich. 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2020
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050020.L00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020