Norm
StGB §242 Abs1Rechtssatz
Tatbildlich ist (von einer Gebietsabtrennung abgesehen) eine gewaltsame - zumindest faktische - Änderung grundlegender Bestimmungen der Verfassung des Bundes oder eines Bundeslandes. Die bloße (wenn auch gewaltsame) Hinderung der Bundesregierung oder von Landesregierungen oder einzelner ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse auszuüben, ist - wenn sie ohne Intention einer Verfassungsänderung erfolgt - von §§ 250 f StGB erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133005Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020