RS OGH 2020/1/14 14Os98/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Norm

StGB §242 Abs1
StGB §250
StGB §251

Rechtssatz

Tatbildlich ist (von einer Gebietsabtrennung abgesehen) eine gewaltsame - zumindest faktische - Änderung grundlegender Bestimmungen der Verfassung des Bundes oder eines Bundeslandes. Die bloße (wenn auch gewaltsame) Hinderung der Bundesregierung oder von Landesregierungen oder einzelner ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse auszuüben, ist - wenn sie ohne Intention einer Verfassungsänderung erfolgt - von §§ 250 f StGB erfasst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133005

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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