TE Vwgh Beschluss 1998/4/30 98/06/0038

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des D und der D in G, beide vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in G, gegen den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Entscheidung über einen Devolutionsantrag in einer Kanalangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den

hg. Erkenntnissen vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0039, und vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0217, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführer mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. April 1995 als Eigentümer einer Wegparzelle gemäß § 5 des Kanalgesetzes 1988 verpflichtet wurden, die Herstellung einer neuen Grundleitung unter Inanspruchnahme ihres Weggrundstückes sowie der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten zu dulden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1995 als unbegründet abgewiesen wurde (wobei in einem der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert wurde, daß die Duldungspflicht näher umschrieben wurde). Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/06/0217, als unbegründet abgewiesen.

In der nun vorliegenden, am 11. März 1998 zur Post gegebenen und tags darauf beim Verwaltungsgerichthof eingelangten Säumnisbeschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten mit Eingabe vom 10. Februar 1997 "beim Magistrat Graz, an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, Kanalbauamt" einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht (dieser wird in der vorliegenden Beschwerde wiedergegeben). Da die erstinstanzliche Behörde, nämlich der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, ohne Verschulden der Beschwerdeführer bis dato untätig geblieben sei, hätten sie am 5. September 1997 an die belangte Behörde das Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG gerichtet. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, und zwar den Bescheid vom 12. April 1995 aufheben.

Der Beschwerde ist der genannte Devolutionsantrag (vom 3. September 1997) in Ablichtung angeschlossen. Dieser ist "an den Magistrat Graz, Kanalbauamt, Kaiserfeldgasse 1, 8010 Graz," adressiert und weist einen Eingangsvermerk des Magistrates Graz vom 5. September 1997 auf. Darin heißt es, die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 10. Februar 1997 "beim Magistrat Graz, Kanalbauamt" den Antrag auf Wiederaufnahme eines (mit Aktenzeichen näher bezeichneten) Verfahrens "und Erlassung eines Bescheides mit ausreichender Begründung eingebracht". Da die erstinstanzliche Behörde, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, ohne Verschulden der Einschreiter bis heute untätig geblieben sei, stellten diese an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz das Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950

(gemeint: AVG 1991).

Gemäß § 73 Abs. 2, 2. Satz AVG ist ein Devolutionsantrag (soweit vorliegendenfalls erheblich) unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Antrag nicht gerecht, weil er der zuvor wiedergebenen Adressierung zufolge nicht an die belangte Behörde, sondern vielmehr an das "Kanalbauamt" gerichtet wurde (also an eine Stelle, die dem Beschwerdevorbringen zufolge mit der Abwicklung der erstinstanzlichen Angelegenheiten in Kanalsachen zuständig sein soll). Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerdeführer machten durch Vorlage der Ablichtung des am 5. September 1997 eingebrachten Devolutionsantrages glaubhaft, daß seit dessen Einlangen bei der Oberbehörde die Entscheidungsfrist des § 27 VwGG verstrichen sei, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung. In Wahrheit wird damit ein Einlangen bei der belangten Behörde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Jedenfalls bewirkte dieser Devolutionsantrag keinen Übergang der Zuständigkeit (siehe die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, in E 35 ff zu § 73 Abs. 2 AVG, sowie die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, in E 195 ff zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur).

Die gegenständliche Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen wäre, welche Behörde vorliegendenfalls zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen ist (siehe § 69 Abs. 4 AVG und die hiezu ergangene, in Walter/Thienel, aaO, wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060038.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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