Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Für die Berechnung der Abwasserbelastung durch die Liegenschaft wird ausschließlich auf den dort gemessenen Wasserverbrauch abgestellt, ohne weitere Erhebungen über die Verwendung des verbrauchten Wassers anzustellen und ohne die Zahl der auf der Liegenschaft tatsächlich vorhandenen Bewohner, Dienstnehmer, Kunden oder sonstigen Verursacher zu berücksichtigen.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1043.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020