Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
BAO §278 Abs1Rechtssatz
Ob ein Härtefall im Sinn des § 5b NÖ KanalG vorliegt, hat die Abgabenbehörde von Amts wegen zu prüfen, da diese Bestimmung nicht nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen zur Anwendung kommt. Die Abgabenbehörde hat im Zuge ihrer Verpflichtung gemäß § 115 Abs 1 BAO den Sachverhalt, der zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ KanalG genannten Voraussetzungen erforderlich ist, von Amts wegen zu erheben.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1043.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020