RS Lvwg 2020/2/21 LVwG-AV-1043/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

BAO §278 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Ob ein Härtefall im Sinn des § 5b NÖ KanalG vorliegt, hat die Abgabenbehörde von Amts wegen zu prüfen, da diese Bestimmung nicht nur auf Antrag des Abgabenpflichtigen zur Anwendung kommt. Die Abgabenbehörde hat im Zuge ihrer Verpflichtung gemäß § 115 Abs 1 BAO den Sachverhalt, der zur Prüfung des Vorliegens der in § 5b NÖ KanalG genannten Voraussetzungen erforderlich ist, von Amts wegen zu erheben.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Bescheidqualität; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1043.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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