Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AuslBG §2 Abs2 litbRechtssatz
Unter dem Begriff „Au-pair-Kraft“ versteht man junge ausländische Personen, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Bei der Tätigkeit einer Au-pair-Kraft handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b AuslBG, weshalb es für Au-pair-Verhältnisse auf Seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG bedarf (vgl VwGH 93/09/0144; 96/09/0134).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Au-Pair-Kraft; Arbeitnehmerähnlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.826.001.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020