RS Lvwg 2020/4/7 LVwG-S-826/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1

Rechtssatz

Unter dem Begriff „Au-pair-Kraft“ versteht man junge ausländische Personen, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Bei der Tätigkeit einer Au-pair-Kraft  handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit b AuslBG, weshalb es für Au-pair-Verhältnisse auf Seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG bedarf (vgl VwGH 93/09/0144;  96/09/0134).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Au-Pair-Kraft; Arbeitnehmerähnlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.826.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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