Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W176 2132430-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23.06.2016, Zl. BDA-31105.obj/0003-RECHT/2016, betreffend Erteilung einer Grabungsbewilligung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016, eingebracht am 06.04.2016, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesdenkmalamt (in der Folge auch: belangte Behörde) - unter Anschluss von Plänen - die Erteilung einer Grabungsbewilligung für die Grundstücke Nr. XXXX ,
XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Prospektion und Grabung in XXXX).
2. Mit Schreiben vom 03.05.2016 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer binnen Frist auf, einen neuen Plan zu übermitteln, da auf dem angeschlossenen Plan die Grundstücksnummern kaum zu entziffern seien. Außerdem wies sie darauf hin, dass eine Grabungsbewilligung nur an Personen zu erteilen sei, die ein einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hätten. Es werde daher ein Nachweis des Beschwerdeführers über ein abgelegtes (derartiges) Universitätsstudium erbeten; ansonsten müsse der Antrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen werden.
3. Am 24.05.2016 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Pläne vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und erteilte die Bewilligung zur Grabung auf den Grundstücken Nr. XXXX , XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG
XXXX , nicht.
Begründend führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Grabung gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), nur mit Bewilligung der Behörde vorgenommen werden dürfe. Eine derartige Bewilligung könne aber nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert hätten. Der Beschwerdeführer habe sich selbst als Grabungsleiter angeführt, jedoch keinen akademischen Grad angegeben. Ein stellvertretender Grabungsleiter werde nicht genannt. Für die belangte Behörde sei daher ein Universitätsabschluss nicht erkennbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, einen solchen binnen Frist nachzuweisen; dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es mangle daher an der Voraussetzung des Vorliegens eines einschlägigen Universitätsstudiums, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er zusammengefasst Folgendes ausführte:
Auf den in Rede stehenden Grundstücken befinde sich eine seit langem bekannte, mehrphasige archäologische Fundstelle. Diese sei bereits teilweise untersucht worden und es hätten darauf Funde von der Bandkeramik bis in die römische Kaiserzeit beobachtet werden können. Die Fundstelle stehe nicht unter Denkmalschutz, es bestehe daher kein öffentliches Interesse an den auf den Grundstücken gelegenen. Eine Verbauung durch den Grundeigentümer sei zu befürchten.
Der Beschwerdeführer habe kein einschlägiges archäologisches Universitätsstudium absolviert, verfüge aber über Erfahrungen in der praktischen archäologischen Feldforschung und langjährige, für die Prospektion relevante Erfahrungen im Umgang mit Metallsuchgeräten.
Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (StGG), und Art. 13 Grundrechtcharta der Europäischen Union (GRC), in seinem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG, Art. 66 Abs. 1, 2 Staatsvertrag von St. Germain und Art. 20 GRC sowie in seinem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit seien dem Gesetzgeber verboten, sofern der Eingriff nicht dem Schutz wenigstens gleichwertig geschützter Güter diene. Ein gleichwertiges Rechtsgut liege aber nicht vor, weil das betroffene Denkmal der belangten Behörde lange bekannt, eine entsprechende Unterschutzstellung aber nicht erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer wolle das Denkmal wissenschaftlich erforschen, so sachgerecht wie möglich ausgraben, dokumentieren und anschließend seine Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen; er sei durchaus willens und fähig, im Rahmen seiner Feldstudien, soweit dies wissenschaftlich sinnvoll sei, die von der belangten Behörde 2016 erstellten "Richtlinien für archäologischen Maßnahmen" zu beachten. Hingegen dürfe das Denkmal vom Eigentümer sogar willkürlich zerstört werden. Der Schaden an den betroffenen Denkmalen durch die uneingeschränkte Ausübung der Eigentümerwillkür sei daher viel größer als die uneingeschränkte Ausübung der Wissenschaftsfreiheit im Bereich der archäologischen Feldforschung in situ, sodass überdies der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, aus dem der Verfassungsgerichtshof ein umfassendes Gleichheitsgebot abgeleitet hat. Gleichwohl habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid geschützte und nicht geschützte Denkmale vollkommen gleich behandelt; da der Sinn des DMSG aber nur sein könne, zwischen diesen Kategorien zu unterschieden, habe sie damit dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.
Da schließlich keine Bundesbehörde dafür zuständig sein könne, Handlungen zu bewilligen, die durch die Wissenschaftsfreiheit geschützt seien, die belangte Behörde aber dennoch eine solche Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, sei der Beschwerdeführer überdies in seinem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer kein einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unbestritten. Dass der Beschwerdeführer kein einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat, ergibt sich u.a. aus seinen eigenen Ausführungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu Spruchpunkt I:
3.2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 DMSG dürfen die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nicht anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. bedarf es für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. bedürfen Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes u.a. gemäß § 11 DMSG.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht über ein abgeschlossenes einschlägiges Universitätsstudium verfügt, welches gemäß § 11 Abs. 1 DMSG Voraussetzung für die Erteilung einer Grabungsbewilligung ist. Vielmehr bringt die Beschwerde (der Sache nach) vor, dass dem Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass die betreffende Regelung eine Verletzung des Genannten in den angeführten Grundrechten bedinge, gleichwohl die von ihm beantragte Grabungsbewilligung zu erteilen ist.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 11 Abs. 1 DMSG entgegen den Beschwerdeausführungen nicht derart ausgelegt werden kann, dass nur in Hinblick auf unterschutzgestellte Denkmale eine Grabungsbewilligung erforderlich ist. Dies ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung: Denn dass sich diese auf die "Entdeckung" von (bereits) unterschutzgestellten Denkmalen beziehen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Des Weiteren sind beim Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeausführungen auch keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von § 11 Abs. 1 DMSG entstanden, und zwar aus folgenden Gründen:
Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Recht auf Wissenschaftsfreiheit stützt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 1969/1950, 2706/1954, 3068/1956, 4881/1964, 13.978/1994) umfasst das durch Art. 17 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft. Jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, darf hierbei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden (VfSlg. 8136/1977, sowie VfSlg. 3565/1959; vgl. etwa auch VfSlg. 6974/1973); dabei ist aber auch ein sog. "absolutes" Grundrecht wie Art. 17 StGG nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet ("immanente Grundrechtsschranken"; vgl. dazu VfSlg. 1777/1949 und 4732/1964 sowie 11.737/1988).
Wie zunächst festzuhalten ist, stellt das in § 11 Abs. 1 DMSG normierte Erfordernis der Absolvierung eines einschlägigen Universitätsstudiums keinen intentionalen Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre dar. Allerdings können auch Gesetze, die nicht intentional gegen die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gerichtet sind, in ihrer Auswirkung mit diesem Grundrecht in Konflikt geraten (so VfSlg. 11.737/1988). Im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert (VfSlg. 4881/1964) oder auch nur beschränkt (VfSlg. 2823/1955), nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes - hier beispielsweise zum Schutz des archäologischen Erbes - erforderlich und verhältnismäßig ist.
Liegt etwa eine Regelung, die bezüglich der Verleihung einer Lehrbefugnis durch Habilitation oder vertragliche Bestellung sicherstellen soll, dass nur hervorragend fachlich-wissenschaftlich qualifizierte Personen eine wissenschaftlich (oder künstlerische) Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Universität ausüben und Personen, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, von einer solchen Lehrtätigkeit ferngehalten werden, in Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Universitäten im öffentlichen Interesse und entspricht dies dem Sachlichkeitsgebot (vgl. Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffler-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2014], 59f zu Art. 17 StGG), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern Anderes für die gegenständliche Regelung gelten soll; denn diese zielt darauf auf, dass die Vornahme von Grabungen nicht "Hobbyarchäologen", sondern nur jenen Personen überantwortet wird, die über eine entsprechende Ausbildung - d.h. ein Studium der Archäologie oder der Ur- und Frühgeschichte, soweit es sich dabei um Studien handelt, bei denen praktische Ausgrabungstätigkeit Pflichtfach ist - verfügen (vgl. Erläuternde Bemerkungen der RV zu BGBl. I 170/1999 zu Abs. 1 und 2 leg. cit., zitiert in: proLIBRIS [Hg.], Denkmalschutz [2014], 93f). Somit ist die Koppelung der Erteilung einer Grabungsbewilligung an die Absolvierung eines einschlägigen Studiums weder intentional noch direkt auf eine Beschränkung der Freiheit der wissenschaftlichen Lehre gerichtet, sondern erscheint diese Beschränkung mit Blick auf die besonderen erforderlichen Qualifikationen bzw. eine spezifische wissenschaftliche Vorbildung als gerechtfertigter Eingriff, zumal es Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, keineswegs verwehrt ist, sich mit den betreffenden Bodendenkmalen - etwa auf Grundlage bereits erfolgter Grabungen oder Prospektionen - wissenschaftlich auseinanderzusetzen. Sie benötigen nur für den Vorgang der Grabung selbst die Unterstützung einer Person, die ein einschlägiges Studium absolviert hat.
Da die Differenzierung zwischen Absolventen eines einschlägigen Universitätsstudiums und Personen, auf die das nicht zutrifft, im gegebenen Kontext somit eine sachliche Rechtfertigung findet, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf Gleichbehandlung nicht bedenklich. Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ungleichbehandlung von unterschutzgestellten Denkmalen einerseits und solchen, auf die das nicht zutrifft, anderseits angeht, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen - nicht differenzierenden - Regelung eine Unsachlichkeit nicht erkannt werden: Denn Grabungen dienen jedenfalls auch dem Zweck, dass Denkmale überhaupt erst entdeckt werden. Diese können zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch nicht unter Denkmalschutz stehen, die Frage der Qualitätsanforderungen an die Grabungsleitenden stellt sich jedoch - mit Blick auf den Schutz des archäologischen Erbes - in keineswegs geringerer Weise.
3.2.3. Da beim Bundesverwaltungsgericht somit keine Normbedenken entstanden sind, die an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen wären, und der Beschwerdeführer wie festgestellt mangels Absolvierung eines einschlägigen Studiums die Voraussetzungen für die Erteilung einer Grabungsbewilligung nicht erfüllt, konnte in der Abweisung seines Antrags durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Sofern mit der oben unter Punkt I.4. wiedergegebenen Argumentation eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet wurde, reicht es festzuhalten, dass - wie oben gezeigt - die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Handlungen nicht in der von ihm angenommenen Weise von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
archäologische Relevanz, einschlägiger Studienabschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2132430.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020