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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über den Antrag der A in K, 1.) auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 88/06/0200, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und 2.) den Antrag auf Rückübereignung und Vergleich, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.) Der Antrag auf Wiederaufnahme des angeführten Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf "Rückübereignung und Vergleich" wird zurückgewiesen.
Begründung
1.) Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Zl. 88/06/0200:
In dem vorliegenden Antrag bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das Beschwerdeverfahren, das mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 88/06/0200, abgeschlossen wurde. Es seien im nachhinein Tatsachen und Beweismittel ohne ihr Verschulden hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Die Zufahrtsstraße über die näher angeführten Grundstücke sei fertiggestellt worden. Das Geh- und Fahrrecht, das "während der Bauarbeiten provisorisch, über unsere Zufahrt ging", solle wieder aufgehoben werden, wie es in "allen 3 Baubescheiden" angeordnet sei. Sie habe durch Zufall erfahren, daß die drei Baubescheide eine solche Anordnung enthielten. Bei Erstellung des Straßenbauplanes sei diese Tatsache verschwiegen worden. Die Gemeinde hätte das Geh- und Fahrverbot durch einen abgrenzenden Zaun wieder durchzuführen. Ein Teilstück des weiteren Straßenbauprojektes sei auf landwirtschaftlich genutztem Grünland gebaut worden, wie auch ihr enteignetes Grundstück. Außerdem sei eine Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt worden, sodaß ein flüssiger Verkehr, was einer der Gründe ihrer Enteignung gewesen sei, nicht mehr notwendig sei. Das Verbindungsstück mit dem Rofanweg sei somit weggefallen. Am 4. Juni 1992 sei der Bebauungsplan in einer Gemeinderatsitzung geändert worden. Die Durchführung sei somit nicht gültig.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben:
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG als bloßes Formgebrechen behandelt werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. September 1975, Zl. 1244/75, vom 26. September 1984, Zl. 84/11/0208, und vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/17/0083, u. a.). Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag enthält keine Ausführungen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG. Dem Antrag war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall auch die im § 45 Abs. 2 VwGG statuierte, absolute dreijährige Frist nach Zustellung des Erkenntnisses am 15. Februar 1991 bereits abgelaufen. Auch dieser Umstand steht der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages entgegen.
Angemerkt wird, daß sich eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, nach dem u.a. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, erübrigt, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. November 1969, Zl. 1678/69, und vom 15. September 1975, Zl. 1244/75).
Dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Zl. 88/06/0200, war daher nicht stattzugeben.
2.) Zum Antrag auf Rückübereignung und Vergleich:
Der Antrag auf Rückübereignung und Vergleich ist unzulässig:
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 130 Abs. 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG für Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, bzw. gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch oberste Verwaltungsbehörde, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG zuständig. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt somit keine Zuständigkeit zu, in einer Enteignungangelegenheit über den "Antrag auf Rückübereignung bzw. Vergleich", sofern über einen solchen nicht im Rahmen einer zulässigen Säumnisbeschwerde zu entscheiden ist, abzusprechen. Der Fall einer Säumnisbeschwerde liegt nicht vor.
Diese Anträge waren daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060033.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011