TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 W213 2222544-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §6

Spruch

W 213 2222544-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 27.06.2019, GZ P902134/165-MilKdoW/Kdo/ErgAbt/2019(1), betreffend Zurückweisung eines Antrags gem. § 6 WehrG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger der Miliz (Dienstgrad Zugsführer) und stellte am 02.01.2018 einen Antrag auf Erstellung eines Laufbahnbildes für Offiziere des Expertendienstes (1.) und Anmeldung zum nächsten Ausbildungslehrgang "Experte" (2.) an das Militärkommando XXXX , wo er als Experte Kulturgüterschutz beordert ist.

I.2. Dieser Antrag wurde auf Grund einer durch den BESCHWERDEFÜHRER eingebrachten Säumisbeschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2019, GZ. W 208 2211427-1/3E, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass weder § 6 Abs. 1 WG 2001 noch die dazu erlassene Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Dienstgrade, BGBl II 2017/222 einzelnen Soldaten ein subjektives Recht auf einen bestimmten Dienstgrad zuerkennen. Durch diese Bestimmungen werde lediglich der BMLV ermächtigt die Dienstgrade im österreichischen Bundesheer festzulegen, wobei bei den Offiziersdienstgraden Oberstleutnant und Oberst - je nach Verwendung - die Zusätze "...arzt", "...apotheker", "...veterinär" oder "...experte" für zulässig erklärt werden. Auch aus § 6 Abs. 3 WG 2001, der festlege, dass die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig sei, lasse sich kein subjektives Recht für den einzelnen Soldaten ableiten, weil auch diese Regelung sich nur an die jeweils zur Beförderung ermächtigten Organe richte.

I.3. Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Erstellung eines Laufbahnbildes für Offiziere des Expertendienstes (1.) und Anmeldung zum nächsten Ausbildungslehrgang "Experte" (2.) eingebracht.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 27. Mai 2019 auf Antrag auf Erlassung eines Laufbahnbildes des Expertendienstes samt Anmeldung zum nächsten Ausbildungsgang zum Offizier der höheren Dienste (Experte) wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 des AVG 1991, BGBl. Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, in der derzeit geltenden Fassung, § 68 Abs. 1 AVG 1991, in der derzeit gültigen Fassung"

Begründend wurde ausgeführt, dass über die Anträge vom 02.01.2018 auf Erlassung eines Laufbahnbildes für Offiziere des Expertendienstes und Anmeldung zu einem diesbezüglichen Ausbildungslehrgang zum Offizier des höheren Dienstes (Experte) mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2019, W208 2211427-1/3E, rechtskräftig entschieden worden sei.

Mit der neuerlichen Eingabe vom 27.05.2019 begehre der Beschwerdeführer abermals eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Erstellung eines Laufbahnbildes für Offiziere des Expertendienstes samt Anmeldung zum nächsten Ausbildungsganges zum Offizier der höheren Dienste (Experte). Die in seinem Antrag verwendete Formulierungen deckten sich nicht nur sinngemäß, sondern auch wortwörtlich mit den Anträgen vom 02.01.2018, über die bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2019 abgesprochenen worden sei. Der Antrag vom 27.05.2019 werde daher wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei diese nachstehenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit 5. Juli 2019 habe ich das Schreiben seitens des MilKdoW/ErgAbtW erhalten mit der klaren Negierung des BGBl. 222/2017 und darf festhalten, dass das BVwG der zuständigen Militärbehörde den Auftrag erteilt hat, von sich aus einen Bescheid auszustellen. Diesem Auftrag ist die Behörde nicht gefolgt. Weiter-s wurden Mängel bei der "Abwicklung" der Reduktion der Übungstage und deren Rechtsfolgen seitens der Behörde, wie des gesamten Urgierens, im Zuge der Eingabe meinerseits vom 2. Jänner 2018 festgestellt.

Bezugnehmend der militärischen Mitteilung vom 22. Juli, die wie folgt lautet: Nach dem Abgang der letzten Administration haben wir die vorgesehene Rückabwicklung der Dienstgradeverordnung im Bereich der Experten gestoppt. Es wird den Status des Offiziers für die Experten weiter geben und nun werden auch Ausbildungsgänge und Nachhollaufbahnen festgeschrieben werden.

Die GrpAusb in der S IV hat bereits den Auftrag dazu erhalten (Quelle: Email GStb 22. Juli). Dieser Mitteilung zugrundeliegend und aufbauend auf das sehr konstruktive Telefonat mit dem Dienststellenleiter der Ergänzungsbehörde Wien am 24. Juli und dem Leiter des Disziplinar- und Beschwerdewesen im Bundesheer am 23. Juli, lege ich gegen den vorliegenden Bescheid der Ergänzungsabteilung Wien Einspruch/Beschwerde ein.

Dies aus wie oben zitierten und mit den Herren ausführlich erläuterten Gründen und ihnen bekannten Änderungen bzw. ergibt sich die Nichtigkeit bei Änderung der Vorschriften automatisch, denn anderenfalls wäre es dann ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und somit diskriminierend.

Meine Behauptung der Rechtswidrigkeit ist schon auf Grund der konträren Mitteilungen untermauert und als Soldat gilt gemäß HDG bzw. ADV das Wort/Schriftlichkeit des Kommandanten/Vorgesetzten als verbindlich.

Mit dieser Eingabe/Beschwerde ist auch zu klären, seitens der Militärbehörde, ob durch den jetzigen Bescheid, welcher laut heute amtlicher Mitteilung trotz alsbaldiger Änderung der Voraussetzungen durch die Militärbehörde nicht zurückgenommen oder ausgesetzt wird, bis zum Abschluss der "Causa MilExp" ein Nachteil bei Inkrafttreten der neuen Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften im Bereich MilExp für mich besteht.

Es ist somit festzuhalten, dass Beförderungen im Bereich der Milizexperten gemäß BGBl. 222/2017 offenkundig nun doch nicht nur Spitzenbeamten vorbehalten bleiben bzw. ausschließlich auf Ministerweisung erfolgen zukünftig und auch ein klarer Wille zur Korrektur der "wahrgenommenen Ungleichbehandlung" seitens des Ressort nun erfolgt bzw. alsbald in Rechtskraft erwächst.

Mit Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme sowie freundlichen Grüßen verbleibend

[Unterschrift]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 02.01.2018 und vom 27.05.2019 wortident sind.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist anzumerken, dass der BESCHWERDEFÜHRER selbst davon spricht, dass er seine Eingabe "erneut" einbringe.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 68 Abs.1 AVG lautet:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69

und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2018 mit hg. Erkenntnis vom 02.05.2019, GZ. W 208 2211427-1/3E, rechtskräftig abgesprochen. Mit Schreiben vom 27.05.2019 hat der Beschwerdeführer diesen Antrag neuerlich eingebracht.

Angesichts der oben genannten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht einer neuerlichen Entscheidung das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (VwGH, 30.05.2006/12/0066).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Militärkommando, ne bis in idem, Rechtskraft, res
iudicata, wiederholte Antragstellung, Zugsführer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2222544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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