Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W105 2180647-2/16E
W105 2180651-2/16E
W105 2180649-2/12E
W105 2180624-2/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ) 4. XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zlen. 1. 1097366904-151898261, 2. 10997367204-151898326, 3.
1097367400-151898458, 4. 1097367705-151898474, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 34 wird festgestellt, dass damit jeweils kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W105.2180651.2.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020