TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W128 2191485-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §21
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2191485-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 28.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Vzlt. XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael STÖGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Direktion vom 22.02.2018, Zl. BMI-21945/0002-BFA-A/I/1/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 28.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Auslandsverwendung, besondere Kosten - Auslandsverwendung, gekürzte
Ausfertigung, Kostenersatz - Antrag, Vizeleutnant

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2191485.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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