Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W104 2225772-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11712990010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Bei einer Verwaltungskontrolle wurden geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Flächenberechnung festgestellt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 12.235,02. Dabei wurde von 46,0420 ha zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 47.2459 ha ausgegangen.
4. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 21.1.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, die "sanktionsrelevanten 50 m²" seien nach Angabe des Mehrfachantrages 2018 von der AMA von Heimgutreferenz auf referenzlos geändert worden. Lt. aktuellem Luftbild sei jedoch klar ersichtlich, dass die betroffenen 50 m² in der Natur tatsächlich landwirtschaftlich genutzt würden. Sie stelle nun den Antrag, dass die referenzlose Fläche als Heimgut referenziert und somit nach den in der Natur vorhandenen Gegebenheiten richtig gestellt werde.
5. Die Behörde merkte bei der Aktenvorlage an, die referenzlose Fläche auf Feldstück 10 Schalg 1 habe seitens der AMA wieder auf "Heimgutreferenz" geändert werden können. Die Abweichung von 0,0050 ha habe aufgehoben werden können und der Beschwerdeführerin stehe wieder eine Gesamtfläche von 47,2509 ha zur Verfügung. Da sich diese Korrektur weder finanziell noch auf die Zahlungsansprüche ausgewirkt habe, sei kein Folgebescheid erstellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Bei einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die sich jedoch nicht auf den gewährten Direktzahlungsbetrag auswirken, weil der Beschwerdeführerin weniger Zahlungsansprüche als ermittelte Fläche zur Verfügung stehen. Allerdings wurde von der Behörde aufgrund einer Verwaltungskontrolle angenommen, dass eine Fläche im Ausmaß von 0,0050 ha außerhalb der Heimgutreferenzfläche der Beschwerdeführerin liege. Dies wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Behörde korrigiert, sodass diese Fläche wieder innerhalb der Referenzparzelle zu liegen kommt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
1. Heimgutflächen,
[...]
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
[...]
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihrer Meinung nach offenbar erfolgte Abzüge.
Die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 jedoch auf die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche beschränkt. Entsprechendes gilt für die Greeningprämie. Dementsprechend bestimmt Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, dass bei einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Im Ergebnis hatte die Nicht-Anerkennung der strittigen Flächen keinerlei Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag. Insbesondere führte die Nicht-Ankerkennung der strittigen Flächen zu keinerlei Sanktionen i.S.d. Art. 19a VO (EU) 640/2014.
Aus diesem Grund fehlt es der Beschwerdeführerin an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; die Beschwerde ist wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², E3 zu § 28 mit Judiakturnachweisen).
Zwar brachte die Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck, dass sie bei einer Verwaltungskontrolle beanstandete Fläche als außerhalb der Referenzparzelle und der dadurch abgegrenzten beihilfefähigen Höchstfläche liegend betrachtet. Dadurch sind der Beschwerdeführerin im betroffenen Antragsjahr allerdings keine Nachteile erwachsen. Gemäß § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung kann sie sich gegen die Festlegung der Referenzparzelle nur insoweit wehren, als dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung im Antragsjahr hat.
Im Übrigen ist die Behörde dem Begehren der Beschwerdeführerin zur Korrektur der Referenzparzelle ohnehin nachgekommen, sodass sie bei ihrer Antragstellung in den Folgejahren davon ausgehen kann, dass die strittige Fläche wieder von der Heimgutreferenz erfasst ist.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt, wie angeführt, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, INVEKOS, Kontrolle, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2225772.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020