Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2206442-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8139474010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und anlässlich dieser Entscheidung ein Betrag in Höhe von EUR 56,81 rückgefordert.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zu der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mit Wirksamkeitsbeginn 01.08.2014 angezeigt.
2. Mit Datum vom 04.05.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als Ausbildungsnachweis übermittelte der BF seinen Facharbeiterbrief vom 07.04.2017 und das Zeugnis über die Absolvierung der Facharbeiterprüfung Landwirtschaft am 07.04.2017.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.861,63. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) vom 04.05.2017 wurde abgewiesen.
Begründend wurde betreffend die Zahlung für Junglandwirte insbesondere ausgeführt, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die Voraussetzungen erfülle (Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
4. Im Rahmen der Beschwerde vom 17.01.2018 führte der BF betreffend die Abweisung seines Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte aus, er habe sich im Juli 2015 zu einem Facharbeiterkurs angemeldet, da dieser aber schon voll belegt gewesen sei, sei er auf die Warteliste gesetzt worden. Von November 2016 bis Ende Februar 2017 habe der Beschwerdeführer denn den Kurs besucht und am 07.04.2017 die Prüfung abgelegt. Es sei dem BF daher nicht möglich gewesen, die Ausbildung früher abzuschließen.
5. Mit Datum vom 26.09.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kurs ausgebucht sei, seitens der AMA nicht für eine positive Beurteilung des Falls herangezogen werden könne.
Beigeschlossen wurde der Beschwerdevorlage ein "Report" betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 wurde dem BF das oa. Schreiben der AMA betreffend den aktuellen Berechnungsstand der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zur Kenntnis gebracht. Aus diesem geht hervor, dass aufgrund einer Überschreitung der Nettoobergrenzen gemäß Anhang III VO 1307/2013 die Direktzahlungen um 0,7 %, d.h. im vorliegenden Fall um insgesamt EUR 56,81, zu kürzen seien. Für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 01.08.2014 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .
Der BF hat am 07.04.2017 die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Damit war er berechtigt, die Berufsbezeichnung Facharbeiter Landwirtschaft zu führen.
Aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Überschreitung der Nettoobergrenzen gemäß Anhang III VO 1307/2013 sind die Beträge der Direktzahlungen um 0,7 % zu kürzen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen betreffend die Ausbildung des BF beruhen insbesondere auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem erstatteten Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 7
Nettoobergrenzen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.
Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Im vorliegenden Fall hat der BF am 01.08.2014 die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX übernommen und am 07.04.2017 die Facharbeiterprüfung abgelegt. Da er somit seine Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung - also bis zum 01.08.2016 - abgeschlossen hat, hat er die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert wurde, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Da gegenständlich aber weder ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (vgl. hiezu Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) behauptet noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
Der BF hat somit die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt und die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Hinsichtlich der Änderung des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass der Betrag der Direktzahlungen 2017 aufgrund einer Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang II VO 1307/2013 um 0,7 % zu kürzen war (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1307/2013). Aus dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Schreiben der AMA vom 13.09.2018 (Berechnungsstand 11.07.2018) ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Basisprämie von EUR 4.045,35 auf EUR 4.020,20 (Differenzbetrag - EUR 28,15) und die Greeningprämie von EUR 1.813,28 auf EUR 1.784,62 (Differenzbetrag - EUR 28,66) zu kürzen war. Die gesamte Kürzung der Direktzahlungen macht daher EUR 56,81 aus.
Die zu Unrecht gezahlten Beträge waren gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 rückzufordern.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Berechnung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2206442.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020