TE Bvwg Beschluss 2019/12/11 W158 1428671-2

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch

W158 1428671-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm. § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der GZ W158 1428671-2/2E dahingehend berichtigt, dass das Datum des Erkenntnisses richtigerweise 09.12.2019 zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ W158 1428671-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz als Abwesenheitskurator, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet ab.

Das Erkenntnis wurde am 09.12.2019 ausgestellt und am selben Tag die Zustellung an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde veranlasst.

Das Erkenntnis wurde nachweislich am 10.12.2019 an die ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und die belangte Behörde versandt und mit 10.12.2019 beiden Parteien (bzw. Vertretern) zugestellt.

Als Datum des Erkenntnisses wurde irrtümlicherweise statt "09.12.2019" das Datum "19.12.2019" geschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall wurde als Datum des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit der GZ W158 1428671-2/2E irrtümlicherweise "19.12.2019" geschrieben, obwohl das Erkenntnis am 09.12.2019 ausgestellt und am selben Tag 09.12.2019 die Zustellung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und die belangte Behörde veranlasst wurde.

Aus dem Datum der erfolgreichen und nachweislichen Zustellung an die Parteien vom 10.12.2019 ergibt sich klar, dass es sich beim angeführten Datum "19.12.2019" um ein Versehen handelt und zweifelsfrei der "09.12.2019" gemeint war.

Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Schreibfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen, welches angesichts des Datums der erfolgten Zustellung für alle Parteien leicht erkennbar ist, und welches berichtigungsfähig ist. Das Erkenntnis ist daher zu berichtigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W158.1428671.2.01

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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