TE Vwgh Beschluss 1998/4/30 97/06/0006

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, in der Beschwerdesache des A in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juli 1996, Zl. Ve1-539-9/23-14, betreffend Aufhebung eines Enteignungsbescheides, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Nach Abschluß des hg. Beschwerdeverfahrens zur Zl. 94/06/0158, in dem der Beschwerdeführer und zwei weitere Beschwerdeführer einen Bescheid betreffend einen Antrag auf Aufhebung einer Enteignung und Rückübereignung von Grundstücken bekämpft hatten (die Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994 als unbegründet abgewiesen), brachte der Beschwerdeführer am 6. September 1996 neuerlich eine als Beschwerde zu wertende Eingabe mit umfangreichen Beilagen beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Berichterverfügung vom 13. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:

"Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG).

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Es ist, sofern der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 16. Mai 1996 zugestellt worden ist (und die Beschwerde dagegen aufrecht erhalten wird), eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

Es ist - sofern die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck aufrecht erhalten wird - der Tag, an dem der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 16. Mai 1996 zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG).

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG)."

Mit Schreiben vom 2. April 1997, unter Bezugnahme auf die Berichterverfügung vom 13. Jänner 1997, verwies daraufhin der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Schreiben, die er an verschiedene Behörden bzw. Personen des öffentlichen Lebens gerichtet hatte. Die erwähnten Schreiben sind jeweils als Beilage angeschlossen. Das Schreiben enthält unter anderem folgende Passage:

"Ich stelle zwingend klar, daß ich mit meiner Beschwerde vom 4.9.1996 keinesfalls eine Beschwerde betreffend Aufhebung eines Enteignungsbescheides beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und werde ich eine solche Beschwerde aus mehreren Gründen auch überhaupt nicht einbringen.

Ich finde es überflüssig, diese Gründe vorzubringen, weil diese Gründe dem Verwaltungsgerichtshof schon bestens bekannt sind."

Das Schreiben enthält weder Anträge noch eine Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Der Beschwerdeführer hat damit dem Verbesserungsauftrag vom 13. Jänner 1997 nicht entsprochen. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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