TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/30 97/06/0138

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 1997, Zl. IIb1-L-2005/24-1997, betreffend Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0245, verwiesen werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war die mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1995 ausgesprochene straßenbaurechtliche Bewilligung bzw. damit zusammenhängende Enteignung von Grundstücken (u.a. des Grundstückes des Beschwerdeführers) im Zusammenhang mit dem von der Mitbeteiligten eingereichten Bauvorhaben betreffend die Landesstraße L 232, R-Straße, von km 0,075 bis km 0,225, Ortsdurchfahrt Neustift und betreffend die ca. 140 m am Friedhof entlangführende Gemeindestraße (die als Landesstraße gewidmet werden soll). Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt an der genannten Landesstraße. Mit dem angeführten Erkenntnis wurde u.a. Spruchpunkt I betreffend den Ausspruch über die Erteilung der Straßenbaubewilligung wegen mangelnder Begründung dieser Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Während des damaligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgte eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1995 u.a. für den Beschwerdeführer. In einem Aktenvermerk vom 15. Dezember 1995 ist festgehalten, daß die Landesstraßenverwaltung auf die erteilte Baubewilligung hinsichtlich der näher genannten Parteien (u.a. des Beschwerdeführers) verzichte. Die Bewilligung werde diesbezüglich behoben. Die fortgesetzte Verhandlung erfolgte am 18. Dezember 1995. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1996 wurde u.a. im Hinblick auf das näher bezeichnete Grundstück des Beschwerdeführers die straßenbaurechtliche Bewilligung für das angeführte Straßenbauvorhaben neuerlich erteilt (Spruchpunkt I).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1996 wurde der Bescheid vom 25. Oktober 1995 gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich des Beschwerdeführers behoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1996 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1996 in bezug auf den Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.

Das im Verfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Straßenbau vom 18. Juli 1996 führt zu dem vorliegenden Bauvorhaben folgendes aus:

"Der Verlauf entspricht einer bereits bestehenden, ungenügend ausgebauten, Gemeindestraße, welche im Zuge der letzten Novellierung des Landesstraßengesetzes trassenmäßig zur Landesstraße erklärt worden ist; dies nicht zuletzt im Hinblick auf die ihr verstärkt zukommende Verkehrsbedeutung. Der Altbestand der ehemaligen Gemeindestraße liegt bei knapp 5 m, Gehwege sind nicht vorhanden und auf der westlichen Seite beschränkt eine Friedhofsmauer die Verbreiterungsmöglichkeit. Auch fehlen die im Ortszentrum dringend benötigten Gehsteige.

Die Landesstraßenverwaltung hat daher im Hinblick auf das gegebene Bedürfnis zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere zur Hebung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, einen Ausbau auf eine Mindestfahrbahnbreite von 6 m mit einem begleitenden Gehsteig entlang der Friedhofsmauer mit einer Breite von 1,50 m vorgesehen. Diese Maßnahmen sind nicht nur von der örtlichen Gemeinde gewünscht, sondern stehen somit auch im öffentlichen Interesse.

Zur Durchführung des vorliegenden Straßenprojektes werden allerdings fremde Grundstücke benötigt. Unter anderem ist auch die Liegenschaft von ..., mit den Grundparzellen ... betroffen. Ohne diese Grundbeanspruchung ist die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes nicht möglich, da eine andere Trassenwahl durch die gegebene Örtlichkeit nicht besteht." (Die angeführten Grundstücksparzellen sind nicht jene des Beschwerdeführers).

In der am 11. Dezember 1996 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das mittlerweile eingeschränkte Projekt der Mitbeteiligten erläutert und die Begehung durchgeführt. Der Sachverständige für Straßenbau trug sein Gutachten vor und bestätigte die Notwendigkeit der Beanspruchung. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch gegen das Projekt, da es nicht die Lösung des Verkehrsproblems für die Ortsdurchfahrt Neustift darstelle. Ein Betrieb des Fremdenheimes des Beschwerdeführers wäre unmöglich, wenn nunmehr die von ihm vor 27 Jahren als Sicht-, Staub- und Abgasschutz gepflanzte Hecke sowie Fliederstaude und der Zirbelbaum der Straßenplanung zum Opfer fielen. Auf dem dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Parkplatz würden nicht nur zwei Parkplätze wegfallen, auch ein Rangieren wäre nicht mehr möglich. Es könnte den Gästen nicht zugemutet werden, rückwärts in diese gefährliche Kurve auszuparken. In den Hauptverkehrszeiten morgens wäre ein Ausparken überhaupt nicht möglich. Da das Bankett erhöht werden müßte, wäre dies besonders im Winter eine zusätzliche Behinderung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Parkplatz, sollte die Planung durchgehen, nicht mehr benützbar. Der Beschwerdeführer beantragte zum wiederholten Male die Zuziehung eines Sachverständigen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Es seien weiters zur Modernisierung des Fremdenheimes notwendige Baumaßnahmen gefährdet, da die Abstände erneut beschnitten würden. Im übrigen verwies der Beschwerdeführer auf seine Einsprüche vom 9. Oktober 1995 bzw. 11. Oktober 1995.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die straßenbaurechtliche Bewilligung für das geplante Straßenbauvorhaben gemäß § 44 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz erteilt. Diese Entscheidung ist damit begründet, daß die durchgeführte mündliche Verhandlung ergeben habe, bei projektgemäßer Ausführung bestünden in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben. Den Projekteinsprüchen könne nicht stattgegeben werden. Die bestehenden Zwangspunkte erlaubten eine Verschiebung der Achse nicht, ohne das Projekt zu verhindern. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei offensichtlich und auch durch das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Straßenbaubewilligung seien sohin gegeben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und weiters die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 37 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, regelt die allgemeinen Erfordernisse für die Planung bzw. den Bau der in diesem Gesetz geregelten Straßen. Diese sind gemäß § 6 leg. cit. die Landesstraßen, die Gemeindestraßen, die öffentlichen Interessentenstraßen und die öffentlichen Privatstraßen. Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. bedürfen der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung. Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. hat über jedes Ansuchen nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zur Verhandlung sind gemäß § 42 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden. § 43 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen können, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Einem solchen Antrag ist gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages gemäß § 43 Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen. Gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Bauansuchen ist gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der angefochtene Bescheid keine dem Gesetz entsprechende Begründung enthalte. Gemäß § 40 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz bedürfe jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die in § 37 Abs. 1 leg. cit. genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde. Daraus ergebe sich aber, daß die belangte Behörde darüber absprechen hätte müssen, ob die allgemeinen Erfordernisse des § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz erfüllt seien. Die belangte Behörde führe lediglich aus, daß keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestünden. Es seien aber solche eingewendet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur auf die früheren Planungen der Ortsumfahrung Neustift bzw. einer Unterflurtrasse, sondern auch auf Änderungsmöglichkeiten hingewiesen. In der Begründung des Bescheides werde lediglich angeführt, daß die durchgeführte mündliche Verhandlung ergeben habe, bei projektgemäßer Ausführung bestünden in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben.

Zunächst ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer als ein von der straßenbaurechtichen Bewilligung betroffener Grundeigentümer Partei des vorliegenden straßenbaurechtlichen Verfahrens ist. Dies ist insbesondere aus § 42 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz abzuleiten, nach dem u.a. "die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie ... und sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen zu laden" sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0173, AW 97/06/0047).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren insbesondere die Einwendung erhoben, daß das Projekt nicht die Lösung des Verkehrsproblems der Ortsdurchfahrt sei.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Kriterien des § 37 Abs. 1 leg. cit. erfüllt der angefochtene Bescheid diese Voraussetzungen nicht. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird lediglich ausgeführt, die durchgeführte mündlichen Verhandlung habe ergeben, daß bei projektgemäßer Ausführung in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestünden. Dem Projekteinspruch könnte nicht stattgegeben werden, da die bestehenden Zwangspunkte eine Verschiebung der Achse nicht erlaubten, ohne das Projekt zu verhindern. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei offensichtlich und auch durch das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Dieses Gutachten verweist zwar auf den bisher vorhandenen Altbestand der Gemeindestraße mit einer Fahrbahnbreite von 5 m, bei dem keine Gehwege vorhanden seien, und darauf, daß auf der westlichen Seite eine Friedhofsmauer die Verbreiterungmöglichkeit beschränke (dies betrifft die vom Umbau betroffene Gemeindestraße) und im Ortszentrum dringend benötigte Gehsteige fehlten. Nach den Ausführungen des Gutachtens habe daher die Landesstraßenverwaltung im Hinblick auf das gegebene Bedürfnis zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere zur Hebung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, einen Ausbau auf eine Mindestfahrbahnbreite von 6 m mit einem begleitenden Gehsteig entlang der Friedhofsmauer mit einer Breite von 1,50 m vorgesehen. Diese Maßnahmen seien nicht nur von der örtlichen Gemeinde gewünscht, sondern stünden somit auch im öffentlichen Interesse. Mit diesen Ausführungen des Gutachtens (das sich nicht auf den Bereich des Beschwerdeführers bezieht) ist weder ausreichend dargelegt, daß die beabsichtigte Änderung der Straße im Bereich der das Grundstück des Beschwerdeführers betreffenden Landesstraße im öffentlichen Interesse liegt, noch sind damit die gemäß § 37 Abs. 1 lit. b und c leg. cit. geforderten Kriterien nachgewiesen, die im Rahmen der Straßenbaubewilligung berücksichtigt werden müssen. Für die Verbreiterung der Landesstraße im Bereich des Beschwerdeführers fehlt eine Begründung. So enthält weder der Bescheid noch das Gutachten Ausführungen über die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. b leg. cit. Es ist auch keine Auseinandersetzung damit erfolgt, ob die Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke (insbesondere jenes des Beschwerdeführers) durch den Bestand der Straße gemäß § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind bzw. so weit herabgesetzt wurden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 95/06/0269), stellen Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind. Die belangte Behörde hätte sich mit den Erfordernissen gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz (allenfalls nach Einholung von weiteren Gutachten) befassen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Begründungsmängel dann wesentlich, wenn sie die Nachprüfung des Bescheides auf die Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes hindern (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0053). Der angefochtene Bescheid leidet an einem solchen wesentlichen Begründungmangel und stellt sich schon im Hinblick darauf als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, daß sich der Beschwerdeführer auch zu Recht dagegen wendet, daß im Hinblick auf die geplante Lage einer Straße nicht einfach ohne nähere Darlegung auf bestehende Zwangspunkte verwiesen werden kann. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ermittelbar und nicht ersichtlich, welche "Zwangspunkte" damit angesprochen werden sollten. Im Hinblick auf die dem Grundstück des Beschwerdeführers gegenüberliegende Kapelle wurde, wie sich dies aus dem im Sachverhalt genannten Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1996 ergibt, soweit er nicht aufgehoben wurde, ihre Versetzung angeordnet. Der Beschwerdeführer verweist auch zu Recht darauf, daß die Verbreiterungsmöglichkeit beschränkende Friedhofsmauer entlang der vom Projekt betroffenen Gemeindestraße auf den Straßenverlauf entlang der Landesstraße zwischen den Profilen 340 bis 400 keinen Einfluß hat.

Soweit der Beschwerdeführer allerdings nunmehr in der Beschwerde im Bereich der Profile 400 und 340 für eine andere Lage der Verbreiterung der Straße eintritt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er einen Antrag gemäß § 43 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz im Verfahren nicht gestellt hat und ein diesbezügliches Vorbringen somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG im Falle eines mängelfreien Verfahrens abgeleitete Neuerungsverbot nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, daß gegen die verschiedenen von dem vorliegenden Straßenbauvorhaben betroffenen Grundeigentümer gesonderte Bescheide ergangen sind. Die Vor- und Nachteile von Straßenbaumaßnahmen, also die vom Gesetzgeber geforderten allgemeinen Erfordernisse gemäß § 37 Abs. 1 leg. cit. könnten nur hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens, nicht für das einzelne Grundstück beurteilt werden. Durch die Erlassung des vorliegenden Bescheides bzw. die Außerachtlassung des Beschwerdeführers im zugrundeliegenden "Hauptbescheid" sei das Straßenbauvorhaben nicht mehr beurteilbar. Hätte die belangte Behörde über das gesamte Bauvorhaben abgesprochen, dann hätte sie zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Es kann grundsätzlich als zweckmäßig angesehen werden, daß die straßenbaurechtliche Bewilligung über ein Straßenbauvorhaben in einem Bescheid, der sich auf alle Parteien des Verfahrens bezieht, ergeht. Wenn aber die Bescheide an die verschiedenen Parteien des Verfahrens getrennt ergehen, bedeutet das für jeden einzelnen Bescheid, daß das Vorliegen der Kriterien des § 37 Abs. 1 leg. cit., soweit sie sich auf das gesamte Projekt beziehen, in bezug auf dieses von der Behörde jeweils zu überprüfen ist. Es wäre unzulässig, bei der straßenbaurechtlichen Bewilligung eines betroffenen Grundeigentümers bloß auf den bereits rechtskräftigen Bescheid gegenüber einem anderen betroffenen Grundeigentümer desselben Straßenbauvorhabens - wie dies der Beschwerdeführer erwähnt - abzustellen. Es ist der vorliegenden, als wesentlich mangelhaft erkannten Begründung nicht zu entnehmen, daß als ein unveränderlicher Zwangspunkt, auf den bezug genommen wird, der rechtskräftige Bescheid einem anderen Grundeigentümer gegenüber gemeint ist.

Der angefochtene Bescheid ist wegen des angeführten wesentlichen Begründungsmangels gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es erübrigt sich daher eine Entscheidung über den nachträglich gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060138.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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