TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/14 G314 2226935-1

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2226935-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Pakistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der BF ist seit XXXX2019 in Schubhaft. Er ist ein pakistanischer Staatsangehöriger, gegen den seit Juni 2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Pakistan hat seiner Übernahme zugestimmt; die Abschiebung ist für den XXXX2020 geplant. Es gibt keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF. Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) in Deutschland erlosch gemäß § 60a Abs 5 dt AufenthaltsG mit seiner Ausreise und berechtigt nicht zur Rückkehr nach Deutschland. Der Antrag auf internationalen Schutz in Italien wurde gestellt, bevor der BF im September 2017 aus Deutschland nach XXXX abgeschoben wurde und auch vor der Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich vom Dezember 2017, die nunmehr umgesetzt werden soll. Es besteht daher keine Zuständigkeit Italiens; es wurde kein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das BFA hat die Schubhaft daher richtig auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG gestützt; es liegen die Voraussetzungen für die in der Beschwerde geforderte Anwendung des § 76 Abs 2 Z 3 FPG nicht vor.

Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass der BF, der bereits mehrfach unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, in Österreich unberechtigt erwerbstätig war und das Land nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung verlassen hat, um seine Abschiebung zu umgehen. Er hat sich in der Vergangenheit Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen und ist in Österreich nicht sozial verankert. Er wollte auch am XXXX2019 illegal von Italien über Österreich nach Deutschland weiterreisen. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, was den Sicherungsbedarf verstärkt. Er verfügt nur über vergleichsweise geringe Barmittel.

Die Schubhaft ist somit wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung nach Pakistan im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Die zeitnahe Abschiebung innerhalb von weniger als einem Monat ist sehr wahrscheinlich. Die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft erweisen sich derzeit als zulässig und zur Erreichung der Sicherungszwecke als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhalten des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.

Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG iVm § 35 VwGVG hat der BF der vollständig obsiegenden Behörde antragsgemäß den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand in der Höhe der Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV zu ersetzen. Der BF als unterlegene Partei hat dagegen keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, sodass der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.

Da dies eine Einzelfallentscheidung ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.12.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226935.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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