TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/24 G305 2191207-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2020
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Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G305 2191207-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, alias XXXX geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX alias XXXX, alias XXXX geb. XXXX, in XXXX im Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), stellte am 11.05.2015 vor Organen der Landespolizeidirektion WIEN einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.05.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er sich in eine Christin verliebt habe und diese heiraten wollte und er von einem Nachbarn an den "IS" verraten worden sei. Die Strafe wäre "Enthauptung", also der Tod. Er habe sich auch nicht innerhalb des Iraks verstecken können, da sein Bruder Polizeioffizier sei und auch als Verräter gelte. [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.05.2015, Pkt. 11]. Zu seiner Fluchtroute befragt gab er an, dass er am 12.08.2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe. Er sei im November 2014 illegal von XXXX über XXXX, XXXX und kurdische Gebiete in die Türkei gereist. Von der Türkei sei er nach Griechenland gereist. Er habe EUR 2.200 bezahlt und schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot eine griechische Insel erreicht und sei über Thessaloniki weiter nach Mazedonien und Belgrad gereist. Nach Überquerung der serbisch-ungarischen Grenze sei er mit einem Auto nach Österreich gebracht worden [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 11.05.2015, Pkt. 9].

3. Am 13.12.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er eine Christin heiraten wollte, ihn ein Nachbar verraten habe und dieser eine Anzeige beim "IS" gemacht und dem BF mitgeteilt habe, dass es besser wäre, wenn er das Land verlasse. Sonstige Fluchtgründe habe er keine [BF in Niederschrift des BFA vom 18.12.2017, S. 6].

4. Mit Bescheid vom XXXX.02.2018, Zl. XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass der auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 gerichtete Antrag (Spruchpunkt I.) und der auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Ausgesprochen wurde weiter, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen diesen, dem BF am 16.02.2018 mit RSa an den BF zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 19.03.2018 datierte, am 23.03.2018 innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit", "unrichtige rechtliche Beurteilung" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen" und "mangelhafte Beweiswürdigung" - vollumfänglich anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, 1.) ihm in Stattgebung seiner Beschwerde den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2.) in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen und die Spruchpunkte

IV. und V. zu beheben, 3.) in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen zu erteilen sei und die Spruchpunkte IV. und V. zu beheben, oder 4.) den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, 5.) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

6. Am 28.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

7. Mit Vorlage vom 11.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Taufscheins des BF, datiert mit XXXX, übermittelt.

8. Am 22.05.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Muttersprache des Beschwerdeführers die seitens des Rechtsvertreters beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. Für die belangte Behörde, die einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien niemand. An der Verhandlung nahmen auch zwei Zeugen teil.

9. Vorgelegt wurden von der Rechtsvertretung des BF das Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2017 L516 2119314.1, ein Bescheid betreffend die Beschäftigungsbewilligung vom 03.06.2019, ein Artikel von www.freinet vom 15.05.2019, ein Beitrag über Christenverfolgung in "Somalia"(!), ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2010; ein Artikel über Apostasie vom 15.05.2019; eine Anfragebeantwortung zu, Irak vom 15.05.2019; Berichte über die Lage von Christen im Irak; Beiträge über Rückschiebungen.

10. Mit Eingabe vom 31.05.2019 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme zu den LIB des Iraks vom 20.11.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist arabisch.

Der BF war nie in Besitz eines Reisepasses, er reiste mit einer Wahlkarte ein.

Der BF hat sechs Jahre die Grundschule besucht, danach ein Jahr die Mittelschule besucht und dann seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Der BF verfügt über keine Lenkerberechtigung, er möchte Busfahrer werden. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 10].

Er bekannte sich bis zu seiner Konversion in Österreich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Im Jahr 2018 konvertierte er in Österreich zum Christentum der römisch-katholischen Kirche. Zur Taufvorbereitung nahm der BF ein Jahr privaten Religionsunterricht. Er wurde im Rahmen einer Tauffeier am XXXX in die römisch-katholische Pfarre "XXXX" (Bezirk XXXX) aufgenommen.

Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente oder Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 4].

Er ist unverheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 7].

1.2. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers und dessen Kernfamilie im Irak:

Der BF ist in XXXX geboren und dort aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt.

Der BF hat keine Verwandte, die in Österreich leben. Die gesamte Verwandtschaft lebt im Irak. Sie sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Brüder bzw. Halbbrüder XXXX und XXXX waren in XXXX aufhältig. Sie leben jetzt in XXXX. XXXX, XXXX und XXXX leben in XXXX und die vier restlichen Schwestern leben in der Stadt XXXX. Alle seine Brüder leben derzeit in XXXX. Alle Geschwister sind verheiratet. Alle Geschwister (Schwestern und Brüder) haben jeweils zwischen 4 und 6 Kinder, die zwischen XXXX und XXXX Jahren alt sind. Der BF hat einen Schwager, der seit vier Jahren in Deutschland lebt. Ein Neffe lebt in XXXX. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 8].

Die Schwestern sind alle Hausfrauen. Deren Ehegatten sind berufstätig und sorgen für die Familie. Die Tocher von XXXX, XXXX, hat Zahnmedizin studiert und dieses Studium abgeschlossen. Sie hat geheiratet und möchte eine eigene Ordination in Mossul eröffnen. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 9].

Der BF hatte Irak eine zwei-jährige Liebesbeziehung mit einer Christin, derzeit existiert keinerlei Kontakt mehr, auch nicht über moderne technische Kommunikationsmittel. Der BF hat seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr mit ihr. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 17]. Als der BF das letzte Mal mit ihr telefonierte, hatte er den Eindruck, dass sie ihm die kalte Schulter zeigte. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 18].

Seitdem der BF zum Christentum konvertiert ist, hat er fast keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern. Mit seiner Mutter, meiner Schwester XXXX und meiner Schwester XXXX und ein paar Neffen, die Verständnis für ihn haben, hat der BF Kontakt.

Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung und hatte im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden.

Der BF hat mit den irakischen Behörden im Irak nie Probleme, nur mit dem "IS". (BF in der Niederschrift vor dem BFA vom 11.05.2015, Seite 6).

Am 12.08.2014 versteckte sich der BF bei einem Nachbarn, danach bei seinem Onkel mütterlichseits, der auf der XXXX lebte. Der BF verließ den Irak am 08.11.2014.

Von XXXX aus konnte der BF mit einem anderen Fahrzeug nach XXXX fahren, wo er dann in die Türkei geschleppt wurde. Der BF wurde mit einem anderen Fahrzeug zur türkisch-irakischen Grenze namens XXXX (Kurdistan) gebracht wurde und überquerte die Grenze zu Fuß.

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 und über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Bekanntenkreises.

Es liegen Anhaltspunkte für eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vor. Der BF legt ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Sprachkompetenz, Werte- und Orientierungswissen) vom 27.01.2018 vor.

Der BF ist Mitglied eines Fitnesscenters in XXXX. Der BF besucht in Österreich derzeit weder bestimmte Kurse, noch eine Schule, noch eine Universität. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er aktives Mitglied in einem Verein wäre [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 21].

Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Für den BF wurde vom Wirtshaus "XXXX" in XXXX ein AMS-Antrag auf Beschäftigung eines Ausländers/Asylwerbers als Küchenhilfe gestellt und vom AMS mit Bescheid vom XXXX.09.2018 eine Beschäftigungsbewilligung vom XXXX bis XXXX erteilt. Der BF hat vom XXXX bis XXXX unselbständig gearbeitet.

Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. [BF in Verhandlungsniederschrift vom 22.05.2019, S. 21].

1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen:

1. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 12.10.2018

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Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook

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Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html. Zugriff 19.10.2018

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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018

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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia. Zugriff 18.10.2018

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):

The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?. http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC Iraqi-elections Report 2018.pdf. Zugriff 18.10.2018

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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH.

Zugriff 18.10.2018

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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018

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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018

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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018

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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

1.1. Parteienlandschaft

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).

Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).

Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).

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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018

Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).

Quellen:

-

Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https://

www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018

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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018

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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,

https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018

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BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,

https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018

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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018

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HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,

researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018

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IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018

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ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community,

https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/ commentary_seloom_10.05.2018.pdf. Zugriff 22.10.2018

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Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq's 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communistalliance-and-iraqs-2018.html. Zugriff 22.10.2018

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):

The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018

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MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-formalliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018

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MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections,

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Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/. Zugriff 22.10.2018

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Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https:// www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2.

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Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes,

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Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen,

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung"im Irak,

https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf. Zugriff 22.10.2018

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak,

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WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties,

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WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018

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WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recounton-fraud-allegations-1533852653. Zugriff 23.10.2018

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WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916_Schluesselland-Irak.html. Zugriff 15.10.2018

2. Allgemeine Sicherheitslage:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS):

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor. hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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