TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/5 G305 2194099-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2194099-1/9E

G305 2194105-1/8E

G305 2194108-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der mj. XXXX, geboren am XXXX, StA:

Irak und 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX02.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) der XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) mj. XXXX, geboren am XXXX, StA:

Irak und 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die jeweiligen Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2194099.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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