Entscheidungsdatum
12.03.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
G306 1234426-4/12E
G306 1257565-4/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) XXXX, geb. XXXX, der 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet a b g e w i e s e n !
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis
VIII. s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern gemäß §§ 55 Abs. 1 iVm. 54 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9 und OZ 11)
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.1234426.4.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020