TE Vwgh Beschluss 1998/4/30 98/18/0046

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs4;
AsylG 1997 §19 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des A in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Dezember 1997, Zl. SD 1019/97, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, daß ihm am 30. Jänner 1998 vom Bundesasylamt eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. April 1998 ausgestellt worden sei. Diese Bescheinigung legte er in Fotokopie der Beschwerde bei.

Die belangte Behörde gestand in der Gegenschrift zu, daß dem Beschwerdeführer diese Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 ausgestellt worden sei.

II.

1. § 19 Abs. 1, 2 und 3 des am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, hat folgenden Wortlaut:

"(1) Asylwerber, die sich - sei es im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden."

Dem Beschwerdeführer kommt jedenfalls gemäß dem Abs. 2 dieser Bestimmung aufgrund der Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Ausstellung einer Bescheinigung, welche somit in diesem Fall - anders als die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 - konstitutiven Charakter hat, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig geworden. Dadurch ist aber - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Sollte der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) illegal werden, so könnte dieser nicht in Vollziehung der gegenständlichen, aufgrund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müßte die Frage, ob sich der Beschwerdeführer neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Ausweisungsbescheid käme daher aufgrund der nachträglichen Legalisierung des Aufenthaltes nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1306).

2. Da somit das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180046.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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