Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W211 2170949-3/7E
W211 2170945-3/6E
W211 2170940-3/6E
W211 2170947-3/3E
W211 2170943-3/3E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden von
1) XXXX , geboren am XXXX ,
2) XXXX , geboren am XXXX ,
3) XXXX , geboren am XXXX ,
4) XXXX , geboren am XXXX ,
5) XXXX , geboren am XXXX ,
alle StA: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX und XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2019, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2170940.3.00Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020