TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/30 98/06/0041

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs1;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;
RPG Vlbg 1973 §34 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch D, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. September 1995, Zl. BHDO-II-4151-0010/1995, betreffend die Bewilligung der Teilung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Hohenems, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten weiteren Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von vier Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die im Flächenwidmungsplan als Freifläche - Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juli 1995 als unbegründet abgewiesen, mit welchem im Instanzenzug ein Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 1994 um Bewilligung der Teilung dieser vier Grundstücke versagt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges aus, der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen drei Enkeln jeweils einen Bauplatz zu schenken. Zu diesem Zwecke sollten die verfahrensgegenständlichen vier Grundstücke "jeweils derart in sich selbst geteilt werden", daß zu drei näher bezeichneten Grundstücken "hin" drei neue Bauparzellen entstünden.

Gemäß § 34 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) dürften Grundstücke nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes geteilt werden. Die Bewilligung sei gemäß § 34 Abs. 2 lit. a RGP zu versagen, wenn die Teilung dem Flächenordnungsplan, einem Bebauungsplan oder den im § 2 genannten Zielen nicht entspräche. § 16 Abs. 3 RPG bestimme, daß in Landwirtschaftsgebieten Baubewilligungen nur für Gebäude und Anlagen erteilt werden dürften, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude notwendig seien.

Die beantragte Teilung der gegenständlichen Grundstück bezwecke unzweifelhaft, die Voraussetzung dafür zu schaffen, in diesem Gebiet Wohngebäude zu errichten. Dieses Vorhaben widerspreche, wie auch die Gemeindebehörden richtig erkannt hätten, offenkundig der Widmungskategorie Freifläche - Landwirtschaftsgebiet; dieser Widerspruch stelle damit einen Versagungsgrund nach § 34 Abs. 2 lit. a RPG dar.

Der Umstand, daß bei einem neu zu erstellenden Flächenwidmungsplan diese Grundstücke möglicherweise anders ausgewiesen werden könnten bzw. daß auf diesen Grundstücken eine Bebauung technisch und wirtschaftlich sinnvoll und möglich wäre, vermöge die rechtsrichtige Anwendung der geltenden Bestimmungen des RPG, insbesondere jene des § 16 Abs. 3 sowie des § 34 Abs. 2 lit. a nicht auszuschließen und den dem gültigen Rechtsbestand angehörenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde nicht in Frage zu stellen (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 27. November 1997, V 8696-12, hob der Verfassungsgerichtshof Punkt 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1978 als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Widmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet", soweit sie die vier streitgegenständlichen Grundstücke betreffe, nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde.

Mit weiterem Erkenntnis vom 10. Dezember 1997,

B 3307/95-11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei und wies die Beschwerde ab.

Mit Beschluß vom 12. März 1988 trat er die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin geltend, der Flächenwidmungsplan sei hinsichtlich der vier verfahrensgegenständlichen Grundstücke gesetzwidrig. Der Verfassungsgerichtshof, so läßt sich sein Vorbringen zusammenfassen, habe mangels ausreichender Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend entschieden. Der Beschwerdeführer regt daher an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan hinsichtlich dieser vier Grundstücke als gesetzwidrig anfechten.

Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer vorliegendenfalls keine "neuen" Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan geltend macht (und solche auch nicht ersichtlich sind). Im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtes vom 27. November 1997, V 8696-12, mit welchem ausgesprochen wurde, daß der Flächenwidmungsplan hinsichtlich dieser Grundstücke nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde (zur Frage der Bindungswirkung siehe beispielsweise die Ausführungen in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, Rz 1131) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - schon deshalb - nicht zur angeregten Anfechtung veranlaßt. Im übrigen sind die Ausführungen Seite 5 unten /Seite 6 oben der Beschwerdeergänzung (Wiedergabe einer Begründung, mit welcher der Verfassungsgerichtshof der Auffassung der Gemeinde gefolgt sei) aus dem Zusammenhang gerissen (siehe Seite 7 des bereits genannten Erkenntnisses vom 27. November 1997; zur Frage der unterbliebenen Revision des Flächenwidmungsplanes (sollte der Beschwerdeführer weiterhin darauf abzielen) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem weiteren Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Seite 6, Stellung genommen.

Auf Grundlage der gegebenen Flächenwidmung ist aber der Rechtsauffassung der belangten Behörde beizutreten, daß das Vorhaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Flächenwidmung unzulässig ist (was der Beschwerdeführer, der vielmehr die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung bestreitet, auch - in dieser Hinsicht - nicht in Zweifel zieht); eine Erhebung des tatsächlichen Bestandes in der Umgebung (die für den Beschwerdeführer deshalb erheblich ist, weil dies seiner Auffassung zufolge die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes aufzeige) bedurfte es daher nicht, sodaß das Unterlassen entsprechender Feststellungen keinen relevanten Verfahrensmangel zu begründen vermag.

Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen laßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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