Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wendung "190/2" in der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 29.11.74 über die Änderung des Flächenwidmungsplanes.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer und seine Mutter sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 123 des Grundbuches KG 75455 Völkendorf, bestehend aus den Grundstücken Nr. 190/2, 207/1 und 207/3.
Mit der vom Gemeinderat der Gemeinde Villach am 29. November 1974 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes dieser Gemeinde wurde für diese Grundstücke, die bis dahin als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet waren, die Sonderwidmung "Bundesschule" festgelegt.
Mit Antrag vom 27. August 1993 an den Magistrat Villach hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Doppelgarage in Massivbau auf dem Grundstück Nr. 190/2 beantragt.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1994, hat der Bürgermeister der Gemeinde Villach diesen Antrag abgewiesen, weil das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan in Widerspruch stünde.
Mit der - im wesentlichen - gleichen Begründung gab der Stadtsenat der Gemeinde Villach mit Bescheid vom 3. August 1994 der Berufung des Baubewilligungswerbers gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid keine Folge.
Die dagegen erhobene Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers hat dann die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 15. November 1994 abgewiesen. Begründend wurde dazu vor allem ausgeführt: Es stehe auf Grund der Aktenlage außer Streit, daß das Grundstück Nr. 190/2, KG Völkendorf, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Villach als "Bauland-Wohngebiet, Sonderwidmung-Bundesschule" ausgewiesen ist. Diese Sonderwidmung bedeute, daß diese Fläche für die Errichtung einer Bundesschule vorbehalten und daher nicht für Bauten anderer Art bestimmt ist.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eventualiter die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Gegenschrift erstattet. Darin wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die hier maßgebliche Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht gesetzmäßig sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser - zulässigen - Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Wendung "190/2" in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Villach vom 29. November 1974 von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, V38/96, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
Wie aus den Entscheidungsgründen des oben erwähnten Erkenntnisses hervorgeht, hat die belangte Behörde eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugeprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2862.1994Dokumentnummer
JFT_10039373_94B02862_00