Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Auslegung des Begriffs "unbebautes Grundstück" bei Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Auszugshauses auf einem an einen Betrieb angrenzenden GrundstückRechtssatz
Ein Grundstück gilt nur dann als "unbebaut", wenn es bisher keine in Bezug auf die jeweils relevante Immission empfindliche Bebauung aufweist. Unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes besteht ein gravierender Unterschied, ob das Nachbargrundstück einer Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Baubewilligung dieser Betriebsanlage mit einem Wohn- oder Betriebsgebäude bebaut war. Wird hingegen auf einem Grundstück, das damals betrieblich genutzt wurde und an einen Betrieb grenzte, ein Wohngebäude errichtet, so lassen die nun beabsichtigten Wohnbauten strengere Auflagen durch die Gewerbebehörde auf Grund der mit dem Gewerbebetrieb verbunden Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des angrenzenden Wohngebäudes erwarten. Im früheren Betriebsanlagengenehmigungsverfahren war bei der Beurteilung der Immissionen auf das Nachbargrundstück davon auszugehen, dass dieses ebenfalls betrieblich genutzt wird und keines besonderen Immissionsschutzes bedarf (VfSlg 15891/2000; heranrückende Wohnbebauung). Das LVwG Oberösterreich hätte angesichts dieser Judikatur die Wortfolge "unbebautes Grundstück" im §31 Abs5 Oö BauO 1994 verfassungskonform auslegen müssen. Es hätte weiters ermitteln müssen, ob die bisherigen auf dem Grundstück befindlichen Bauten zu Betriebszwecken genutzt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Auslegung verfassungskonforme, Nachbarrechte, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3273.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020