TE Vwgh Beschluss 1998/5/6 97/21/0426

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des AA (geboren am 8. Juli 1977) in Wien, vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jakobergasse 4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. April 1997, Zl. IV-866.398-FrB/97, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, am 19. Februar 1997 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, daß ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da der Beschwerdeführer seit der Einbringung seines Antrages am 19. Februar 1997 offensichtlich nach dem 5. Mai 1997 (ein Jahr vor dem heutigen Tag) keinen neuen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gestellt hat, ist dieser Zeitraum bereits verstrichen und würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend dem genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 zu stellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, weshalb ihm die belangte Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine ausreichend konkrete, ihn betreffende Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft gemacht (die bloße Einberufung zum Militärdienst ohne eine hinzutretende Gefährdung stellt nämlich keine Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar; vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0472) und auch nicht dargelegt, daß seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210426.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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