TE Vfgh Erkenntnis 2020/3/2 E1653/2019

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen
Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter im Gemeindejagdgebiet Treffen-Buchholz. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gab der Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes Villach für den 8. Dezember 2018 zehn Hirsche der Klasse II im Rahmen einer Gemeinschaftsjagd für die Gemeindejagdgebiete Treffen-Buchholz (207027), Kras-Lötschenberg (207028), Treffen-Pölling (207034), Baumgartner-Pölling (207037) und Treffen-Pölling (207038) zum "Zusätzlichen Abschuss" frei.

2.       Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte aus, dass es sich bei dem Schreiben des Bezirksjägermeisters um einen Bescheid handle, dessen Rechtsgrundlage "§6 der Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft i.d.g.F." sei. Diese Bestimmung, welche den "Zusätzlichen Abschuss" regle, finde keine Deckung in den §§56 und 57 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG). §6 der Abschussrichtlinien fehle somit die gesetzliche Grundlage.

3.       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21. März 2019 als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetz-mäßigkeit des §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10. Dezember 2014, Zahl: LGS-ABSR/16067/1/2014, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, idF der 2. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 7. Februar 2017, Zahl: LGS-ABSR/19320/43/2017, mit der die Abschussrichtlinien geändert werden, mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 ein. Mit Erkenntnis vom 2. März 2020, V93/2019, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die bezeichnete Bestimmung gesetzwidrig war.

6.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

7.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

8.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1653.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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