RS Vfgh 2020/3/2 V93/2019

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
Krnt JagdG 2000 §55, §56, §57, §57a, §72
V des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft - Abschussrichtlinien 2017 §6
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft betreffend eine zusätzliche Abschussfreigabe mangels gesetzlicher Grundlage im Krnt JagdG 2000

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit von §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, LGS-ABSR/16067/1/2014, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden, idF der 2. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 07.02.2017, LGS-ABSR/19320/43/2017, mit der die Abschussrichtlinien geändert wurden (im Folgenden: Abschussrichtlinien 2017).

Gemäß §6 Abs1 Abschussrichtlinien 2017 kann für einen Hegering, eine Wildregion oder einen Jagdbezirk ein "Zusätzlicher Abschuss" erlassen werden. Diese zusätzliche Abschussbewilligung kann - mit Ausnahme der Hirsche der Klasse I und II - von allen Jagdausübungsberechtigten im bezeichneten Gebiet (Hegering, Wildregion, Jagdbezirk) nach Erfüllung der jeweiligen Wildklasse im Abschussplan des eigenen Jagdgebietes, nach Rücksprache mit dem Hegeringleiter, für die erfüllte Wildklasse in Anspruch genommen werden.

Auf Hirsche der Klasse I und II im zusätzlichen Abschussplan darf gemäß Abs3 leg cit ausschließlich nach Rücksprache mit dem Bezirksjägermeister zugegriffen werden. Eine Freigabe durch den Bezirksjägermeister kann in diesem Fall nur bei bereits vorliegenden Wildschäden, zur erforderlichen Wildstandsreduktion, im Rahmen der Durchführung einer revierübergreifenden Rotwild-Reduktionsjagd oder auch im Falle außergewöhnlich guter Erlegung von Kahlwild, zeitlich befristet oder unter der Voraussetzung der vorherigen Erlegung weiterer Stücke Kahlwild erfolgen.

§56 K-JG scheidet als Grundlage für diese Verordnungsbestimmung aus, weil der Kärntner Landesgesetzgeber in den §§55 ff K-JG eine abschließende Regelung der Abschussplanung getroffen hat:

Mit der Verordnungsermächtigung des §56 K-JG wird der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft lediglich ermächtigt, Richtlinien für die Erreichung der in Satz 2 leg cit genannten Ziele - wie etwa ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis oder einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes - zu erlassen, die bei der konkreten Abschussplanung nach den Bestimmungen des §57 K-JG einzuhalten sind.

Der nach dem jeweiligen Abschussplan durchzuführende Abschuss, welcher mit Bescheid des Bezirksjägermeisters festgesetzt wird, kann nur gemäß §57 Abs12 K-JG (Abänderung des Abschussplans durch Bescheid der Landesregierung) bzw gemäß §72 K-JG (Abschussauftrag zum Schutz von Kulturen durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde) nachträglich erhöht werden.

§6 der Abschussrichtlinien 2017 ist daher mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil dieser auf Verordnungsebene eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vorsieht, die sich weder auf §56 K-JG noch auf eine andere Vorschrift des K-JG stützen kann.

(Anlassfall E1653/2019, E v 02.03.2020,: Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V93.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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