TE Vfgh Beschluss 2020/3/10 G228/2019 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EMRK Art9 Abs1
StGG Art15
FeiertagsruheG 1957 §1 Abs2, Abs3
ArbeitsruheG §7a, §33a Abs28
Bäckereiarbeiter/innenG 1996 §14, §22b Abs1
LandarbeitsG 1984 §69 Abs1a, §69 Abs1b, §285 Abs77
Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsG §50 Abs1a, §50 Abs1b, §93 Abs18
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit der Individualanträge gesetzlich anerkannter Kirchen auf Aufhebung des Karfreitags als gesetzlichen Feiertag mangels unmittelbarer Betroffenheit; keine Betroffenheit der Rechtssphäre von Kirchen durch arbeits(zeit)rechtliche Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines persönlichen Feiertags zur Religionsausübung durch Kirchenangehörige

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsbegehren

Die antragstellenden Kirchen begehren mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) die folgenden gesetzliche[n] Bestimmungen zur Gänze wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleistete[r] Rechte infolge Verfassungswidrigkeit auf[…]heben […]:

In Ansehung des Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckerarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/22:

- betreffend Art1 'Änderung des Arbeitsruhegesetzes':

- Z2 – Aufhebung des §7 Abs3 Arbeitsruhegesetz

       - Z3 - §7a Arbeitsruhegesetz samt Überschrift zur Gänze

       - Z4 - §33a Abs28 und 29 Arbeitsruhegesetz zur Gänze

- betreffend Art2 'Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes':

       - Z1 Aufhebung des §14 Abs3 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996

- Z2 §14a Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 samt Überschrift zu Gänze

      - Z3 - §22b Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 zur Gänze

- betreffend Art3 'Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957':

       §1 Abs2 und 3 Feiertagsruhegesetz 1957 zur Gänze

- betreffend Art4 'Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984'

       - Z1 - §69 Abs1a und 1b Landarbeitsgesetz 1984 zur Gänze

       - Z2 §284 Abs2 Z20 zur Gänze

       - Z3 §285 Abs67 – 77 Land- und Forstarbeitsgesetz 1984

betreffend Art5 'Änderung des Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetzes

- Z1 in §45 Abs1 Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetzes die Wortfolge 'und für Dienstnehmer, die den Evangelischen Kirchen A.B. und H.B., der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-Methodistischen Kirche, auch der Karfreitag'

- Z2 §50 Abs1a und Abs1b Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetzes zu Gänze

- Z3 §93 Abs18 und 19 Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetzes zur Gänze

In Ansehung der Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/32

- betreffend Art1 'Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1969'

       - Z1a §§68 Abs3 – 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zur Gänze

       - Z2 §284 Abs101 Z2 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 zur Gänze

- betreffend Art2 – Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

       - Z1a: Anfügung des Satzes zu §17 Abs1

- betreffend Art3 'Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

       - Z1 §27e Abs3 und 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948

- Z2 §36a Abs3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit der Einfügung des Zitates

       - Z3 §36b Abs6 letzter Satz mit dem Ersatz des Zitates

- Z4 §73 Abs3a Vertragsbedienstetengesetz 1948, mit dem Ersatz des Zitates

- Z6 §95 Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit dem Entfall und der Änderung der Absatzbezeichnung

- Z7 §100 Abs87 Z2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 zur Gänze

wobei gleichzeitig frühere gesetzliche Bestimmungen, wie §7 Abs3 Arbeitsruhegesetz, §14 Abs3 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, §1 Abs1 und 2 Feiertagsruhegesetz 1957, §284 Abs2 Z20 Landarbeitsgesetz 1994 sowie §45 Abs1 Land- und Forstarbeiterdienstrechtsgesetz – in der jeweils vorhin erwähnten Fassung vor Erlassung BGBl I 2019/22 - wieder inkrafttreten: in eventu Aufhebung der vorhin zitierten gesetzlichen Bestimmung wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ohne Inkrafttreten früherer gesetzlicher Bestimmungen, jedoch Aufhebung unter Fristsetzung.

b) In eventu, jeweils (einzeln) die Aufhebung bei den einzeln angeführten Gesetzesbestimmungen folgender Wortfolgen - fett geschrieben und durchgestrichen […]:

§7 a Arbeitsruhegesetz 'Einseitiger Urlaubsantritt ('persönlicher Feiertag') in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: 'des ihm zustehenden', 'einmal', 'Urlaubs'

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.

sohin die Wortfolge: 'Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten.', 'womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

(3) Abweichend von §1 Abs2 Z2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.'

§33 a Abs28 Arbeitsruhegesetz in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(28) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer gemäß §1 Abs2.'

sohin die Wortfolge 'und künftig unzulässig'

§14 a Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: 'des ihm zustehenden', 'einmal', 'Urlaubs'

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten.' 'womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

§22 b Abs1 Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.'

sohin die Wortfolge: 'und künftig unzulässig.'

§69 Abs1 a und Absb Landarbeitsgesetz 1994 in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(1a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: 'des ihm zustehenden', 'einmal', 'Urlaubs'

(1b) (Grundsatzbestimmung) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten.', 'womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

§285 Abs77 Landarbeitsgesetz 1994 in der Fassung BGBl I 2019/22

'(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl I Nr 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.'

sohin die Wortfolge: ' und künftig unzulässig sind.'

§50 Abs1 a und Abs1 b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(1a) Abweichend von Abs1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: 'des ihm zustehenden', 'einmal', 'Urlaubs'

(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach §52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten.', 'womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

§93 Abs18 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in der Fassung BGBl I 2019/22:

'(18) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.'

sohin die Wortfolge: 'und künftig unzulässig.'

§68 Abs3 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2019 BGBl I 2019/32:

'(3) Abweichend von Abs1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen ('persönlicher Feiertag'). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: ' von Abs1', 'Erholungs'

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: ' Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist.' ' Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

§27 e Abs3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung BGBl I 2019/32:

'(3) Abweichend 'von Abs1 kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen ('persönlicher Feiertag'). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

sohin die Wortfolge: ' von Abs1', 'Erholungs'

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: ' Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist.', ' Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

c) In eventu — bei Abweisung der Anträge gemäß lita und litb — jeweils die Aufhebung bei den einzelnen angeführten Gesetzesbestimmungen folgende Wortfolgen - fettgeschrieben und durchgestrichen:

§7 a Arbeitsruhegesetz 'Einseitiger Urlaubsantritt ('persönlicher Feiertag') in der Fassung BGBl I 2019/22:

(1) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.

sohin die Wortfolge: 'womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

§14 a Bäckereiarbeiter/innen Gesetz 1996 'Einseitiger Urlaubsantritt ('persönlicher Feiertag')' in der Fassung BGBl I 2019/22:

(1) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

§69 Abs1b Landarbeitsgesetz 1994 in der Fassung BGBl I 2019/22:

(1b) (Grundsatzbestimmung) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

§50 Abs1b Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in der Fassung BGBl I 2019/22:

(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach §52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

sohin die Wortfolge: 'womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

§68 Abs4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2019 BGBl I 2019/32:

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: ' sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht'

§68 Abs4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2019 BGBl I 2019/32:

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: 'Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

§27 e Abs4 des Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung BGBl I 2019/32:

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: 'sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht,

§27 e Abs4 des Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung BGBl I 2019/32:

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

sohin die Wortfolge: 'Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

d) die Republik Österreich zur Zahlung der Kosten im Sinn des §27 VfGG ua zu verpflichten."

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden, BGBl I 22/2019, lautet:

"Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 53/2018, wird wie folgt geändert:

1. In §5 Abs3 und 4, §13 Abs3, §15 Abs1 und 2, §33a Abs21 sowie §34 Abs1 Z3 und 4 wird der Ausdruck 'der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz' jeweils durch den Ausdruck 'der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz', in §26 Abs2 der Ausdruck 'vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz' durch den Ausdruck 'vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz' und in §34 Abs1 Z1 der Ausdruck 'dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz' durch den Ausdruck 'dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz' ersetzt.

2. §7 Abs3 entfällt.

3. Nach §7 wird folgender §7a samt Überschrift eingefügt:

'Einseitiger Urlaubsantritt ('persönlicher Feiertag')

§7a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.

(3) Abweichend von §1 Abs2 Z2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.'

4. Dem §33a werden folgende Abs28 und 29 angefügt:

'(28) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer gemäß §1 Abs2.

(29) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Arbeitnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß §7a einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.'

Artikel 2

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl Nr 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. §14 Abs3 entfällt.

2. Nach §14 wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:

'Einseitiger Urlaubsantritt ('persönlicher Feiertag')

§14a. (1) Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(2) Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1 erster Satz konsumiert ist.'

3. Nach §22a wird §22b angefügt:

'Übergangsbestimmungen zum BGBl I Nr 22/2019

§22b. (1) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(2) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß §14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.'

Artikel 3

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl Nr 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 113/2006, wird wie folgt geändert:

§1 lautet:

'§1. (1) Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).

(2) Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind §7a und §33a Abs29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl Nr 144/1983 idF BGBl I Nr 22/2019, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs2 sinngemäß anzuwenden.'

Artikel 4

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl Nr 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 16/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach §69 Abs1 werden folgende Abs1a und 1b eingefügt:

'(1a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(1b) (Grundsatzbestimmung) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

2. (Grundsatzbestimmung) §284 Abs2 Z20 lautet:

'20.   Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl Nr 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 22/2019,'

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmungen) Dem §285 werden folgende Abs75 bis 77 angefügt:

'(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §69 Abs1a und §284 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu §69 Abs1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß §69 Abs1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.

(77) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl I Nr 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.'

Artikel 5

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl Nr 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In §45 Abs1 entfällt die Wortfolge 'und für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, auch der Karfreitag'.

2. Dem §50 Abs1 werden folgende Abs1a und 1b eingefügt:

'(1a) Abweichend von Abs1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach §52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs1a erster Satz konsumiert ist.'

3. Dem §93 werden folgende Abs18 und 19 angefügt:

'(18) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(19) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß §50 Abs1a einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.'"

2. Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019), BGBl I 32/2019, lautet:

"Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl Nr 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In §37 Abs3 wird am Ende der Z2 das Wort 'oder' durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Z3 und wird im Schlusssatz das Zitat 'Z1 bis 3' durch das Zitat 'Z1 und 2' ersetzt.

1a. Dem §68 werden folgende Abs3 bis 5 angefügt:

'(3) Abweichend von Abs1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen ('persönlicher Feiertag'). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.

(5) Abweichend von §1 Abs2 und 3 sind die Abs3 und 4 auch auf Personen, die dem RStDG unterliegen, anzuwenden.'

2. Dem §284 wird folgender Abs101 angefügt:

'(101) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I Nr 32/2019, treten in Kraft:

       1. §37 Abs3 mit 1. Jänner 2019,

       2. §68 Abs3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab die- sem Tag ist §1 Abs2 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl Nr 153/1957, idF.  des BGBl I Nr 22/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der  vor Inkrafttreten des §68 Abs3 bis 5 unter Anwendung des §1 Abs2  Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit §33a Abs29 Arbeitsruhege- setz, BGBl Nr 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig be- stimmter Erholungsurlaubstag gemäß §68 Abs3.'

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl Nr 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In §4 Abs1 wird in Z1 das Wort 'eheliche' durch das Wort 'eigene' ersetzt und entfällt die Z4. Die bisherige Z5 erhält die Ziffernbezeichnung '4'.

1a. Dem §17 Abs1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß §68 Abs4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.'

1b. In §17 Abs5 zweiter Satz wird nach dem Wort 'Überstunden' die Wortfolge 'und die gemäß §68 Abs4 BDG 1979 geleisteten Stunden' eingefügt.

1c. Dem §31 Abs2 Z3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

'Abweichend von lita und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß §7 Abs11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl Nr 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z2 des Teiles 2 der Anlage zu §2 BMG ein Fixgehalt nach litb.'

2. Dem §175 wird folgender Abs97 angefügt:

'(97) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I Nr 32/2019, treten in Kraft:

       1. §31 Abs2 Z3 Schlusssatz mit 1. Jänner 2019,

       2. §4 Abs1, §17 Abs1 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.'

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl Nr 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I Nr 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem §27e werden folgende Abs3 und 4 angefügt:

'(3) Abweichend von Abs1 kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen ('persönlicher Feiertag'). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.

(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs3 bekannt gegebenen 'persönlichen Feiertag' in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß §48f Abs2 Z3 bis 7 und Abs4 Z2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs3 bleibt jedoch konsumiert.'

2. In §36a Abs3 wird nach dem Zitat '§27e Abs2' das Zitat 'und 4' eingefügt.

3. In §36b Abs6 letzter Satz wird das Zitat '§27e Abs1' durch das Zitat '§27e Abs1 und 3' ersetzt.

4. In §73 Abs3a wird das Zitat 'Abs4' durch das Zitat 'Abs3' ersetzt.

5. Dem §74 Abs2 Z3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

'Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß §7 Abs11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z2 des Teiles 2 der Anlage zu §2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach §31 Abs2 Z3 litb GehG.'

6. In §95 entfällt der bisherige Abs2 und der Abs1a erhält die Absatzbezeichnung '(2)'.

7. Dem §100 wird folgender Abs87 angefügt:

'(87) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I Nr 32/2019, treten in Kraft:

       1. §73 Abs3a, §74 Abs2 Z3 Schlusssatz und §95 mit 1. Jänner 2019,

       2. §27e Abs3 und 4, §36a Abs3 und §36b Abs6 mit dem der Kundma- chung folgenden Tag und ab diesem Tag ist §1 Abs2 und 3 Feiertagsruhe gesetz 1957, BGBl Nr 153/1957, idF. des BGBl I Nr 22/2019, nicht anzu- wenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des §27e Abs3  und 4 unter Anwendung des §1 Abs2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Ver- bindung mit §33a Abs29 Arbeitsruhegesetz, BGBl Nr 144/1983, einseitig  bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß  §27e Abs3.'"

3. §7 des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG), BGBl 144/1983, idF BGBl I 159/2004 lautet:

"Feiertagsruhe

§7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.

(4) […]"

4. Die §§7, 7a und 33a des Bundesgesetzes vom 3. Feber 1983 über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG), BGBl 144/1983, idF BGBl I 22/2019 lauten:

"Feiertagsruhe

§7. (1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

(Anm: Abs3 aufgehoben durch Art1 Z2,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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