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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z21Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, ausgesprochen hat, liegt eine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Dass sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis vom 19. September 2013 zugrunde lag, trifft nicht zu, weil der Dienstgeber im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gesellschaft war, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie
und der elektronischen Datenverarbeitung und nicht in der Personenbeförderung lag. Dass diese Gesellschaft einem Konzern angehört, der als gemeinsamen Zweck die Personenbeförderung verfolgt, reicht nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ("Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen") zu erfüllen. Eine diesbezügliche Änderung erfolgte erst durch die Neufassung der Bestimmung mit dem StRefG 2015/2016.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130005.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020