RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z21

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183, VwSlg 8853 F/2013, ausgesprochen hat, liegt eine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Dass sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis vom 19. September 2013 zugrunde lag, trifft nicht zu, weil der Dienstgeber im streitgegenständlichen Zeitraum eine Gesellschaft war, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie

und der elektronischen Datenverarbeitung und nicht in der Personenbeförderung lag. Dass diese Gesellschaft einem Konzern angehört, der als gemeinsamen Zweck die Personenbeförderung verfolgt, reicht nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ("Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen") zu erfüllen. Eine diesbezügliche Änderung erfolgte erst durch die Neufassung der Bestimmung mit dem StRefG 2015/2016.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130005.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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