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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Vorliegend war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da Säumnis in Bezug auf insgesamt sechs mit Beschwerde bekämpfte Bescheide geltend gemacht wurde, gebührt der Schriftsatzaufwand - in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG - sechsfach (vgl. etwa - noch zu einer Säumnisbeschwerde nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0137). Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand für die Äußerung zum Ersuchen des Verwaltungsgerichtes, die Frist zur Erlassung der Entscheidung zu verlängern, findet in diesen Bestimmungen keine Deckung; dieses Mehrbegehren war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019130002.F01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020