RS Vwgh 2020/1/30 Ro 2019/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

E3R E02101000
E3R E02200000
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9 lita
BAO §217
31992R2913 ZK 1992 Art232
31992R2913 ZK 1992 Art244
32013R0952 ZK 2013 Art114
32013R0952 ZK 2013 Art45 Abs2

Rechtssatz

Für das unionsrechtlich geregelte Zollrecht gelten die Bestimmungen der BAO über die Säumniszuschläge nicht, weil solche Säumnisfolgen im Unionsrecht geregelt sind (Säumniszinsen nach Art. 232 ZK, nunmehr Verzugszinsen nach Art. 114 UZK). Daher bewirkt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK oder nach Art. 45 Abs. 2 UZK allein noch keine Verlängerung der Zahlungsfrist und hindert nicht, dass bei ungenütztem Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen nach Art. 114 UZK festzusetzen sind. Bemerkt sei, dass mit der Regelung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 lit. a BAO) für denselben Zeitraum ausgeschlossen sind. Das bloße Einbringen des Aussetzungsantrages bewirkt somit de iure noch keine Aussetzung (vgl. auch Reuter/Fuchs, Das neue Zollrecht der Europäischen Union2, Rz 126 Punkt 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160001.J04

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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