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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ob ein bestimmtes Beweismittel auch subjektiv tauglich, d.h. geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer konkreten, im Abgabenverfahren strittigen Tatsache darzutun, kann erst nach Aufnahme des Beweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Abgabenbehörde darf daher ein (angebotenes oder den Akten, dem Verfahrensverlauf oder den Lebenserfahrungen naheliegendes) objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen, die die Aussagefähigkeit (Beweiskraft) vorwegnehmen. Die Behörde würde ansonsten die ihr obliegende Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung aller (objektiv tauglichen) Beweismittel verletzen. In diesen Fällen kann zweifelsohne erst nach Durchführung der betreffenden Beweiserhebung beurteilt werden, ob das Beweismittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet ist oder nicht. Um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) "vorgreifenden" (= antizipativen) Beweiswürdigung nicht auszusetzen (vgl. hiezu auch die in Ritz, Kommentar zur BAO6, unter Rz 7 zu § 167 BAO zitierte Judikatur), andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf - von einem relevanten Beweisthema erfasste - Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zu einer weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben sohin nicht "wesentlich sein können" (VwGH 22.10.1992, 91/16/0129 = VwSlg 6722 F/1992, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160215.L03Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020