RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/16/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0276 E 28. Oktober 2009 VwSlg 8485 F/2009 RS 2(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden," bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160215.L02

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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