RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/16/0205

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97
FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065

Beachte


Besprechung in:
SWK 13/2020, Seite 747-752;

Rechtssatz

Das Erfordernis der Entrichtung einer Abgabenerhöhung als Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass der Selbstanzeiger oder die Person, für welche eine Selbstanzeige erstattet wird, die Kenntnis in einer bestimmten Form erlangt hätte und damit die Fälle einer anderen als schriftlichen oder mündlichen Mitteilung gleichsam zu privilegieren, würde nicht nur dem Zweck des Gesetzes widersprechen, sondern erschiene dem Verwaltungsgerichtshof auch unsachlich. Entscheidend ist somit, ob der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, oder ein Vertreter einer dieser Personen auf Grund einer als "Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe" bezeichenbaren Tätigkeit der Behörde - ohne dass es auf die Kriterien des § 97 BAO für die Wirksamkeit einer Erledigung ankäme - tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass eine in § 29 Abs. 6 FinStrG erwähnte Maßnahme stattfinden werde, und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Tatentdeckung gerechnet werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L04

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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