RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2019/16/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92
BAO §97
FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065

Beachte


Besprechung in:
SWK 13/2020, Seite 747-752;

Rechtssatz

Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd § 29 Abs. 6 FinStrG handelt es sich nicht um eine Erledigung im Sinn des § 92 BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des § 97 leg. cit. (zum Eintritt der Wirksamkeit beim Prüfungsauftrag siehe VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014), sondern um tatsächliche Vorgänge, auf Grund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet (zur Auslegung des Begriffes "anlässlich" vgl. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L02

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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