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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §92Beachte
Rechtssatz
Bei der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe iSd § 29 Abs. 6 FinStrG handelt es sich nicht um eine Erledigung im Sinn des § 92 BAO mit den Wirksamkeitsvorschriften des § 97 leg. cit. (zum Eintritt der Wirksamkeit beim Prüfungsauftrag siehe VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014), sondern um tatsächliche Vorgänge, auf Grund derer der Selbstanzeiger oder die Person, für die Selbstanzeige erstattet wird, in Kenntnis und bei Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen müsste. Mithin kommt es dabei darauf an, dass diese Person Kenntnis von einer bevorstehenden, in § 29 Abs. 6 FinStrG genannten Maßnahme haben muss, welche einen Anlass zur Selbstanzeige bietet (zur Auslegung des Begriffes "anlässlich" vgl. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160205.L02Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020