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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des BG (geboren am 29. Oktober 1967) in Wien, vertreten durch
Dr. Rudolf Christian Stiehl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1997, Zl. IV-858.477/FrB/97, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach dem angefochtenen Bescheid stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, am 23. Dezember 1996 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 des Fremdengesetzes (FrG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, daß ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da der Beschwerdeführer seit der Einbringung seines Antrages am 23. Dezember 1996 offensichtlich nach dem 5. Mai 1997 (ein Jahr vor dem heutigen Tag) keinen neuen Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gestellt hat, ist dieser Zeitraum bereits verstrichen und würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend dem genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes nicht ändern. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Fall nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.
Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 zu stellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, weshalb ihm die belangte Behörde die sich bei Heranziehung der §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 ergebenden Kosten zu ersetzen hat: Der angefochtene Bescheid wurde ausschließlich damit begründet, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde. Dies stellt jedoch deswegen keine ausreichende Begründung dar, weil die Voraussetzungen für diese Entscheidung nicht mit jenen für die Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub gemäß § 36 Abs. 2 FrG übereinstimmen. Der Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, weil dieser bereits mit dem Pauschale für den Schriftsatzaufwand abgegolten ist.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210381.X00Im RIS seit
09.11.2001