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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
§ 28 GGG normiert, wer für "sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" zahlungspflichtig ist. Nach § 28 Z 10 GGG idF BGBl. I Nr. 137/2009 waren "in den übrigen Fällen" außerstreitiger Verfahren, somit in jenen, für die das GGG keine ausdrückliche Regelung enthält, nur "die Antragsteller" zahlungspflichtig. Das BFA (als Behörde), das die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, ist aber im Verfahren betreffend die Kuratorbestellung nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und auch nicht "Antragsteller" iSd § 28 Z 10 GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L04Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020