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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §270Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 AußStrG bestimmt ausdrücklich, dass derjenige, der die Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt, nicht Partei ist. Auch wenn das Gericht erst durch die Anregung (hier fallbezogen) der Asylbehörde Kenntnis von der Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators erlangt, so handelt es sich bei der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 erster Fall ABGB doch um ein amtswegiges Verfahren. Hat die Asylbehörde mit ihrem Schreiben an das Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG iVm § 270 erster Fall ABGB lediglich "angeregt", aber keinen entsprechenden "Antrag" gestellt, so scheidet damit die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit. i GGG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Kinderbeistand-Gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2009, an die Asylbehörde für die Kuratorbestellung aus. Nach TP 12 lit. i GGG unterlagen nur "sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren", ausgenommen hier nicht näher interessierender Ausnahmen, der Pauschalgebühr iHv 244 EUR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L03Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020